Rückstellung der Mietwohnung

Auszug. Die Wohnung ist nach Mietende grundsätzlich geräumt zu übergeben und zu reinigen.
Mieter haben die in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände – dazu gehören auch Einbaumöbel oder Einrichtungsgegenstände, die dem Vormieter abgelöst wurden – aus der Wohnung zu entfernen. Zu einer Wohnungsrückstellung gehört auch die Rückgabe der Schlüssel. Die Schlüssel müssen dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung überbracht werden. Das Einwerfen der Schlüssel in den Postkasten oder die Postsendung an den Vermieter ist keine ordnungsgemäße Rückstellung. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, weiterhin ein Benützungsentgelt zu verlangen. Sofern machbar, sollte die Wohnung mit dem Vermieter einige Wochen vor Vertragsende besichtigt werden und die Rückstellung der Wohnung besprochen werden, um Differenzen vorzubeugen. Wird die Wohnung bis zum vereinbarten Termin nicht geräumt, kann der Vermieter die Übernahme der Wohnung verweigern und dem Mieter zur Entfernung der nicht mitgemieteten Sachen auffordern. Er hat aber auch die Möglichkeit, die Wohnung zu übernehmen und die Entfernung der Gegenstände selbst zu veranlassen. Dadurch angefallene Transport- und Lagerkosten können im Wege des Schadenersatzes vom Kautionsbetrag abgezogen oder von dem Mieter eingefordert werden.
Geringe Abnützung
wird toleriert
Die Wohnung ist in dem Zustand zu übergeben, in welchem sie angemietet wurde. Übliche Abnützungsspuren, die bei vertragsgemäßem und schonendem Wohnungsgebrauch entstehen, muss der Vermieter tolerieren, dafür erhält er den Mietzins. Wie mittlerweile allseits bekannt, muss eine Wohnung nicht mehr ausgemalt zurückgestellt werden – es sei denn, die Wände wurden in außergewöhnlichen oder sehr dunklen Farben bemalt.
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