Regelungen zur Möbelmiete

Einrichtung. Vermieter können für möblierte Wohnungen eine zusätzliche Inventarmiete verlangen.
Bei der Möbelmiete, auch Inventarmiete genannt, handelt es sich um eine zusätzliche Monatsmiete für die Einrichtungsgegenstände in einer Wohnung. Der Vermieter kann sie auch dann verlangen, wenn die Immobilie nur teilmöbliert ist. Die Möbelmiete muss gesondert vereinbart werden. Überlässt der Vermieter seinem Mieter beispielsweise ohne Entgeltvereinbarung eine Einbauküche, kann der Mieter die Küche unentgeltlich nutzen. Für sogenannte Ausstattungsmerkmale wie Kochnische, WC und Heizung kann der Vermieter keine Inventarmiete verrechnen.
Möbel und Waschmaschine
Für alle Einrichtungsgegenstände in der Wohnung, die nicht in die Kategorie Ausstattungsmerkmale fallen, darf der Vermieter Inventarmiete verlangen. Dazu zählen zum Beispiel Couch, Esstisch, Kleider- und Einbauschränke, Waschmaschine und Leuchten. Die laut Mietrechtsgesetz maximal vertretbare Höhe der Möbelmiete wird wie folgt errechnet: Die Anschaffungskosten der Möbel werden durch ihre geschätzte Restnutzungsdauer dividiert. Hinzu kommt ein Gewinnzuschlag für den Vermieter – vielfach zwölf Prozent der errechneten monatlichen Miete für die Einrichtungsgegenstände. Das Ersetzen beschädigter Gegenstände hängt von der Art des Schadens ab. Gewöhnliche Abnutzungserscheinungen wie kleine Kratzer auf Möbeln oder Kalkbildung in der Waschmaschine muss der Mieter nicht berappen. Bei größeren Schäden, die ohne eigenes Verschulden entstanden sind, wie zum Beispiel eine defekte Waschmaschine, muss der Vermieter bezahlen.