Beihilfe zum
Selbstmord
Zum VN-Bericht vom 30. Juli 2021:
Darf ich dazu drei philosophische, damit aber eher nutzlose Gedanken einbringen: 1. Das Wort „Selbstmord“ besagt, dass ich mich selbst morde. Wen morde ich, wenn ich mich morde? Morde ich nur meinen Körper bzw. Leib oder morde ich auch mein „Ich“? Also mein Selbst? Sodass von mir absolut nichts mehr übrigbliebe? Dass ich also Täter und Opfer in einem bin und beide zum Verschwinden bringe? Geht das überhaupt? Oder bleibt da nicht der Täter, also mein „Ich“, irgendwie am Leben? Ob ich wollte oder nicht? 2. Man geht davon aus, dass ich mir gehöre. Dass ich Besitzer meiner selbst bin. Dazu die dumme Frage: Gibt es aus dem Eigentumsrecht grundsätzliche Definitionen, was einen Besitzer als Besitzer ausweist bzw. den Inhaber vom Besitzer unterscheidet? Bin ich laut Eigentumsrecht absolut Besitzer meiner selbst? Nein, ich zweifle nicht. Aber die Bestätigung des Rechtsgelehrten interessiert mich. 3. Das Recht auf Beihilfe zur Selbsttötung wird gefordert mit dem Ziel auf ein „Humanes Lebensende“; dass also (potenziell) alle Menschen nicht (mehr) leidvoll sterben müssen. War das Sterben unserer Vorfahren alle die Jahrhunderte also kein „humanes (menschliches) Sterben“, sofern sie fraglos mit ihrem je persönlichen Leiden gestorben sind?
Pfr. Peter Mathei, Alberschwende