Unterbringung
Auch die Patientenanwaltschaft wird immer wieder mit dem Themenbereich Zwangsmaßnahmen in der Medizin konfrontiert. Grundsätzlich ist eine Zwangsmaßnahme im medizinischen Bereich die Ausnahme von der Regel. Die persönliche Freiheit und körperliche Integrität eines Menschen sind umfassend rechtlich geschützt. Es gibt jedoch Bereiche, in denen Zwangsmaßnahmen unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Ein Beispiel dafür ist die sogenannte Unterbringung.
Unterbringung bedeutet nichts anderes als die tatsächliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit eines Menschen. Eine Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung darf daher nur erfolgen, wenn jemand an einer psychischen Krankheit leidet und sich selbst oder andere ernsthaft und erheblich gefährdet. Eine Verwahrlosung eines Menschen reicht beispielsweise zur Erfüllung dieser Kriterien nicht aus. Es sei denn, diese Verwahrlosung gefährdet ernsthaft und erheblich die Gesundheit oder das Leben. Weiters darf für die Zulässigkeit der Unterbringung keine alternative ärztliche Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeit bestehen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es zulässig, jemanden gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Abteilung unterzubringen und – falls nötig – auch gegen seinen Willen zu behandeln. Dieser gesamte Ablauf steht jedoch unter strenger und regelmäßiger gerichtlicher Kontrolle. Die Zuständigkeit der Patientenanwaltschaft beginnt, wenn es im Rahmen einer Unterbringung zu Schädigungen oder unzulässigem Freiheitsentzug kommt. Stellt also das Gericht fest, dass eine Unterbringung unzulässig war, kann die Patientenanwaltschaft nach Wunsch des Betroffenen oder dessen Vertreters Schadenersatz prüfen. Das Gleiche gilt bei Vermutung oder Vorliegen von Behandlungs- oder Pflegefehlern. Außerhalb der Psychiatrie, etwa in Pflegeheimen, kommt das Unterbringungsgesetz nicht zur Anwendung. Hier gilt das Heimaufenthaltsgesetz, das ans Unterbringungsgesetz angelehnt ist, nicht.
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