Das ist der Unterschied zwischen Anrainer und Anrainerverkehr

Vorarlberg / 18.06.2025 • 09:48 Uhr
Das ist der Unterschied zwischen Anrainer und Anrainerverkehr
Es gibt einen Unterschied zwischen Anrainer und Anrainerverkehr, wie auch zwischen “Fahrzeuge der Anrainer” und “Fahrzeuge für und der Anrainer”. VOL/Strobel

Längst ist nicht jedem klar, wer von welchem Verbot betroffen ist.

Schwarzach Das Schild „Durchfahrt verboten – ausgenommen für Anrainerverkehr“ sorgt im Land immer wieder für Diskussionen. Denn wer tatsächlich noch durchfahren darf, ist nicht für alle klar. Und es macht einen Unterschied, ob “Anrainer” oder “Anrainerverkehr” ausgenommen ist.

Anrainer

Anrainer sind ausschließlich Personen, die ein direktes Interesse durch Besitzverhältnisse oder vergleichbare Rechte an einem Grundstück innerhalb der beschränkten Zone haben. Dies umfasst Grundstückseigentümer, Mieter, aber auch Jagdpächter, erkannte der Verwaltungsgerichtshof 1980.

Nicht erlaubt ist die Durchfahrt für Besucher, Freunde oder bloße Ortskundige, die nur eine Abkürzung nehmen wollen. Ebenso wenig zählt es, wenn jemand etwa zum Spazierenfahren oder aus Neugier die Strecke benutzt. Auch Vereinsmitglieder haben das Nachsehen: 1977 entschied der VwGH, dass normale Mitglieder eines Vereins nicht als Anrainer zählen, wenn der Verein selbst Besitzrechte in der beschränkten Zone hat.

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Anrainerverkehr

Grundsätzlich bedeutet das Schild, dass die Straße für den allgemeinen Verkehr gesperrt ist. Nur wer dort wohnt, ein Grundstück besitzt oder – im Gegensatz zum “ausgenommen Anrainer” – ein konkretes Anliegen in der Zone hat, darf einfahren. Dazu zählen etwa der Besuch bei Verwandten, Handwerkertermine oder Zustellungen. Ist ein Friedhof innerhalb der beschränkten Zone, ist ein Besuch eines Grabes Anrainerverkehr.

Auch ein Schild, auf dem explizit der “Verkehr für die Anrainer” erlaubt ist, ist als “ausgenommen Anrainerverkehr” auszulegen. Der “Verkehr der Anrainer” ist jedoch ein Fahrverbot für Besucher und Lieferanten. Dies erkannte der Verwaltungsgerichtshof 1966; Seit 1982 ist auch entschieden, dass so auch Mitarbeiter zu einem Firmensitz in der beschränkten Zone fahren dürfen.

Nicht erlaubt ist die Durchfahrt, wenn lediglich eine Abkürzung gesucht wird. Auch das schnelle Ausweichen vor einem Stau zählt nicht als berechtigter Grund.

Schulstraße

Jedoch kann ein “Elterntaxi” als Anrainerverkehr ausgelegt werden, da die Eltern ein berechtigtes Anliegen innerhalb der Sperrzone haben. Daher spricht § 76d der StVO zur Schulstraße ausdrücklich von “Anrainern” und nicht von “Anrainerverkehr”. Elterntaxis sind damit verboten.

Keine Ausreden

Polizei und Gemeinden weisen regelmäßig darauf hin, dass es sich um keine bloße Empfehlung handelt – wer ohne triftigen Anlass fährt, muss mit einer Strafe rechnen.

Zudem ist kein Nachweis bei der Einfahrt nötig, allerdings können Verkehrsteilnehmer im Anlassfall kontrolliert werden. Wer dann keinen glaubwürdigen Grund nennen kann, riskiert eine Anzeige. Ob ein Navi die Straße vorschlägt, ist ebenfalls keine Entschuldigung.