Das aktuelle Recht: Abschaffung Gründungsprivileg

Vorarlberg / 08.02.2025 • 10:40 Uhr
Das aktuelle Recht: Abschaffung Gründungsprivileg

Ein Beitrag von Dr. Gernot Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn.

Gründungsprivilegierte GmbH. Seit 1. März 2014 war es möglich, eine GmbH unter Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs so zu gründen, dass die Stammeinlage von mindestens 35.000,00 Euro auf zehn Jahre zeitlich befristet, nur mit 10.000,00 Euro festgesetzt werden konnte. Die Stammeinlage ist zumindest zur Hälfte bar einzahlen. Nach zehn Jahren hätte die Einzahlung entsprechend erhöht werden müssen.

Abschaffung Gründungsprivileg. Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 wurde eine neue Gesellschaftsform (Flexible Kapitalgesellschaft) eingeführt, welche eine Mindeststammeinlage von 10.000,00 Euro vorsieht. Gleichzeitig wurde das Mindeststammkapital bei der „alten“ GmbH mit diesem Betrag festgesetzt. Damit hat sich aber auch die Regelung zur Gründungsprivilegierung erledigt.

Rechtsfolgen für bestehende gründungsprivilegierte GmbH. Die Gründungsprivilegierung endet nunmehr nicht automatisch nach zehn Jahren. Allerdings wird eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ab 1. Jänner 2025 nur im Firmenbuch eingetragen, wenn die Gründungsprivilegierung im Gesellschaftsvertrag beseitigt wird. Es tritt somit „als Anreiz“ eine Sperre im Firmenbuch ein.

Erleichterungen. Der Gesetzgeber hat für die Abschaffung des Gründungsprivilegs eine wesentliche Erleichterung vorgesehen: Die Reduzierung des Stammkapitals von 35.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro stellt eigentlich eine Kapitalherabsetzung dar, für welche Gläubigerschutzvorschriften, insbesondere ein Gläubigeraufruf und bestimmte Wartefristen und Nachweise notwendig sind. Diese Vorschriften müssen – mit wenigen Ausnahmen – bei der Abschaffung des Gründungsprivilegs nicht eingehalten werden, sodass mit relativ einfachen Mitteln das Gründungsprivileg im Firmenbuch gelöscht werden kann.