Tierhalteskandal in Feldkirch: BH prüft Geldstrafen bis Tierhalteverbot

Vorarlberg / 12.05.2023 • 12:20 Uhr
Tierhalteskandal in Feldkirch: BH prüft Geldstrafen bis Tierhalteverbot
Die zehn Rinder waren so vernachlässigt, dass sie von Amts wegen abgenommen wurden. Derzeit läufen noch Verfahren, ob es dabei bleibt. APA, VGT

Derzeit ermittelt die Bezirkshauptmannschaft, es drohen Verwaltungsstrafen. Ein Tierhalteverbot wäre zumindest denkbar.

Feldkirch Vor einem Monat nahmen die Behörden einem landwirtschaftlichen Betrieb im Bezirk Feldkirch die Rinder ab. Grund waren die von Verein gegen Tierfabriken (VGT) öffentlich gemachten Haltungsbedingungen: Die Tiere lebten wortwörtlich auf Müllbergen und ihren eigenen Ausscheidungen.

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Die offensichtliche Vernachlässigung der etwa zehn Rinder war nicht der erste Missstand in dem Betrieb. Tierschützer und Fachexperten kritisierten Mängel im System, es scheitere nicht am Wollen, sondern am Können. So könnten die Amtstierärzte nicht präventiv handeln, die Amtwege und Abläufe wären zu langwierig. Fachtierarzt Erik Schmid forderte ein Tierhalte-TÜV auch für gewerbliche Halter, dass auch präventiv Tiere abnehmen könne. Vonseiten der Landwirtschaftskammer verweist man auf das Monitoring bei auffälligen Betrieben.

Verfahren läuft

Doch auch für die Behörden ist die Causa mit der Abnahme der Tiere noch nicht erledigt. Derzeit läuft bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ein Strafverfahren “wegen verschiedenen Strafbeständen” gegen die Tierhalter, bestätigt der Vertreter des Bezirkshauptmanns Herbert Fitz den VN. In diesem werden auch die Betreiber des Betriebes gehört, das Verfahren ist daher noch nicht abgeschlossen. Hier drohen Strafen von mehreren tausend Euro.

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Tierhalteverbot könnte schwierig werden

Für die Tierhalter droht theoretisch mehr als nur Geldstrafen. Das Tierschutzgesetz sieht in einem solchen Fall die Möglichkeit eines Tierhalteverbots vor; dies kann sowohl zeitlich und auf gewisse Tierarten eingeschränkt wie auch allgemein erlassen werden. Voraussetzung ist mindestens eine gerichtliche Verurteilung oder mehr wie eine Verwaltungsstrafe nach dem Tierschutzgesetz sein. Die entsprechende Prüfung werde daher erst nach dem Strafverfahren und denkbaren Beschwerdegängen eingeleitet.

Dabei ist jedoch das bisherige Verhalten des Tierhalters explizit zu berücksichtigen. Bereits im April betonte die Bezirkshauptmannschaft, dass sich der Betreiber bereits zuvor freiwillig verkleinert habe und immer wieder die Bereitschaft gezeigt habe, den notwendigen Zustand herzustellen. Hinzu kommt, dass der Paragraf zu Tierquälerei in vielen Belangen Vorsatz bedingt. Ob Vernachlässigung allein bereits Tierquälerei nach dem Gesetz darstellt, ist daher Auslegungssache, warnte Fachtierarzt Schmid im April vor entsprechenden Formulierungsschwächen im Gesetz. Mit einem schnellen Ergebnis ist damit ein Monat nach der Abnahme der Tiere nicht zu rechnen.