Geflüchteter Häftling muss noch 3 Tage Strafe absitzen

Vorarlberg / 28.03.2023 • 16:30 Uhr
Geflüchteter Häftling muss noch 3 Tage Strafe absitzen
Der Strafgefangene war 2013 nicht mehr in die JA Feldkirch zurückgekehrt.VN/Canva, Montage

Insasse wird heute von der Justizanstalt Linz nach Feldkirch überstellt.

Linz, Feldkirch Die Meldung an sich war schon kurios: Ein Strafgefangener, der von einem Ausgang am 9. Dezember 2013 nicht mehr in die Justizanstalt Feldkirch zurückgekehrt war, ist am Samstag in Linz festgenommen worden. Er wurde bei einer Polizeikontrolle im Zuge eines Streits entdeckt.

Die oberösterreichischen Beamten kontrollierten einen 31-Jährigen aus Gambia und stellten fest, dass es sich um den flüchtigen Strafgefangenen handelt. Der Mann sei zwischenzeitlich auch in Spanien gewesen, wie die Polizei Oberösterreich den VN bestätigte.

Sieben Tage Reststrafe

Der 31-Jährige war 2013 unter anderem wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt worden. Wie die VN in Erfahrung bringen konnten, wird der Insasse heute, 28. März 2023, von der Justizanstalt Linz in die zuständige JA Feldkirch überstellt, um seine Strafe absitzen – und zwar noch bis 31. März 2023. Die Gesamtstrafe betrug neun Monate Freiheitsstrafe, wobei die Reststrafe noch sieben Tage beträgt.

Ausbruch ist straffrei

Unter Flucht werden im rechtlichen Sinn Ausbrüche, Entweichungen und Nichtrückkehr subsummiert. Der Mann ist nicht aus dem Gefängnis ausgebrochen. Im konkreten Fall liegt eine „Nichtrückkehr“ vor, wie es aus dem Justizministerium heißt. “Für den Fall, dass sich ein Insasse der Haft durch Flucht entzieht, obliegt es dem Anstaltsleiter, die polizeiliche Fahndung und Ausschreibung zur Festnahme zu beantragen”, heißt es seitens des Justizministeriums. Dies bezieht sich auf Fahndungen für das Inland.

Bei einer noch offenen Strafzeit von mindestens vier Monaten ist auch eine Ausschreibung des Geflohenen im Schengener Informationssystem zu veranlassen. Für eine solche Ausschreibung hat der Anstaltsleiter zuvor bei der Staatsanwaltschaft die Erlassung eines europäischen Haftbefehls anzuregen.

Der Ausbruch aus dem Gefängnis ist zwar nicht verboten, die “Befreiung von Gefangenen” jedoch schon. Laut § 300 StGB ist dies mit zwei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden.