Anklage Schändung: Prozess gegen sechs Beschuldigte

Der Schwurgerichtssaal in Feldkirch: Hier werden sich kommende Woche sechs Ankeklagte eines besonders verwerflichen Verbrechens zu verantworten haben. Stadt Feldkirch
Weil sie eine alkoholisierte Frau sexuell missbraucht haben sollen, stehen nächste Woche mehrere Afghanen vor Gericht.
Feldkirch Der Fall machte Schlagzeilen: Im Februar 2022 soll eine alkoholisierte Frau in einer Betreuungseinrichtung in Bludenz von mehreren Männern vergewaltigt worden sein (die VN berichteten). Anfänglich war von fünf tatverdächtigen Afghanen die Rede, in der aktuellen Verhandlungsliste des Landesgerichtes Feldkirch werden jedoch sechs Beschuldigte angeführt.
Zu Beginn hatten sich die Ermittlungen der Polizei schwierig gestaltet, da die Fakten über die Tat damals noch unklar und verwirrend waren. Erst im Laufe der Erhebungen hatten sich die Fakten erhärtet, über die Tatverdächtigen wurde die Untersuchungshaft verhängt.

Die Tatverdächtigen befinden sich seit dem Vorjahr in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Feldkirch. tt
Am Mittwoch nächster Woche werden sich sechs Untersuchungshäftlinge vor dem Schöffensenat am Landesgericht zu verantworten haben. Die Anklagepunkte der Staatsanwaltschaft lauten auf Schändung, Paragraph 205 (1) und Paragraph 205 (3).
Die Strafandrohungen
Paragraph 205 (1): Wer eine Person, die sich in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht, oder die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, außer dem Fall des Abs. 1 zur Unzucht missbraucht oder zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Paragraph 205 (3): Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.