„Causa Reichart“ wird nun am Landesgericht prozessiert

Was die Privatklage der Bregenzer Kulturamtsleiterin Judith Reichart beinhaltet.
Feldkirch Anfang Oktober 2021 gingen Bregenzer Stadtpolitiker der ÖVP, der Grünen und Neos mit schweren Vorwürfen gegen die Leiterin des Bregenzer Kulturservice, Judith Reichart, vor (die VN berichteten). Reichart habe Beraterhonorare ohne Gremienbeschlüsse zugesagt und für den Verein Kunst-Stadt-Raum zu Unrecht Förderungsgelder lukriert.
Der damalige Leiter des Prüfungsausschusses der Stadt Bregenz brachte deswegen sogar eine Strafanzeige gegen die Kulturamtsleiterin ein. Ermittlungen des Landeskriminalamtes entkräftigten jedoch die Verdachtsmomente und kamen zu dem Ergebnis, dass sämtliche Vorwürfe unberechtigt waren.
Inhalt der Privatklage
Im September 2022 ging Reichart ihrerseits gegen den ehemaligen Leiter des Prüfungsausschusses vor und brachte eine Privatklage wegen Paragraph 111 STGB (üble Nachrede) ein. Nun steht der Prozesstermin fest: Die Verhandlung findet am kommenden Montag, 6. März, am Landesgericht Feldkirch statt.
In der Anklageschrift wird angeführt: „Ein Mann soll in Bregenz eine Frau tatsachenwidrig wegen Subventionsbetrug, zweckentfremdeter Verwendung öffentlicher Gelder und weiterer Straftaten angezeigt sowie sie in einer Pressekonferenz diesbezüglich beschuldigt haben, um durch die Journalisten eine mediale Verbreitung der Vorwürfe zu erreichen.“

Üble Nachrede: Die Strafandrohung
Der Paragraph 111 der üblen Nachrede wird im Falle eines Schuldspruchs wie folgt judiziert: (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.