Wenn das Christkind daneben greift

Falls das richtige Geschenk nicht unter dem Weihnachtsbaum lag, ist Folgendes beim Umtausch zu beachten.
Bregenz Nach den langen Festtagen werden sich einige auf den Weg in die Einkaufsläden machen, denn oft wird der Geschmack des Beschenkten nicht so getroffen wie erwartet. Sei es das Geschenk an sich, Farbe oder Größe – manchmal passt es nicht. Deshalb sollte man sich vor dem Kauf genau Gedanken darüber machen.
“Auch wenn man sich abgestimmt hat, kann es trotzdem passieren, dass man das Geschenk doppelt bekommt oder etwas daran doch nicht passt”, meint auch Karin Hinteregger vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Vorarlberg. “Ich gehe davon aus, dass viele Menschen zum Umtausch in den Handel gehen werden.”

Beim Umtausch gilt es, Folgendes zu beachten: “Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht für Waren, die einem nicht gefallen.” Doch die Expertin beruhigt und meint, dass der Vorarlberger Handel trotzdem sehr kulant sei, was das angeht. Anders sieht es bei Mängeln aus. Da sei der Händler zu einer Gewährleistung verpflichtet. “Der Verkäufer ist verantwortlich, wenn so etwas aufritt, dass das Produkt ausgetauscht oder repariert wird”, erläutert Hinteregger. Erst recht, wenn es sich um Elektrogeräte handelt.
Grundsätzlich empfiehlt sie, sich beim Kauf der Ware das Umtauschrecht auf dem Kassenbon notieren zu lassen. Generell sollte man die Umtauschbedingungen beachten und den Kassenbon aufbewahren, vorsichtshalber das Preisschild sowie die Verpackung nicht entfernen. Das ist von Händler zu Händler unterschiedlich. “Normalerweise hat man ohne den Kassenbon kein Recht auf Umtausch. Ich würde es trotzdem versuchen, sowieso wenn die Verpackung nicht beschädigt wurde oder eben das Preisschild noch dran ist. Viele sind da sehr kulant”, meint die Expertin.

Gutscheine
Eine kürzlich veröffentlichte Studie zeigt auf, dass sich Vorarlberger häufig Gutscheine zum Fest schenken, doch auch dort ist Vorsicht geboten. “Wenn auf der Gutschrift eine Dauer von sechs Monaten bis einem Jahr notiert ist, ist dieser nicht zulässig”, erklärt Hinteregger. Prinzipiell ist ein Gutschein ohne Befristung bis zu 30 Jahren gültig. “Ich würde es trotzdem empfehlen, ihn rasch einzulösen, wegen der Insolvenzgefahr. Es kann sein, dass es das Unternehmen in ein paar Jahren nicht mehr gibt.”
Viel entspannter sieht es beim Online-Shopping aus. Dort gilt nämlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware. “Dort gibt es eigentlich nur Ausnahmen, wenn es ein individuell angefertigtes Geschenk ist, wie zum Beispiel ein eingraviertes Schmuckstück”, erläutert Karin Hinteregger.
Im Grunde heißt es, Augen auf bei der Geschenkwahl. “Man sollte sich im Vorfeld gut Gedanken darüber machen. Dennoch kann man es schlecht vermeiden.” Und wenn man doch daneben gegriffen hat, gilt es, Umtauschregeln zu befolgen.