Aktuelles Recht: Gewährleistung für digitale Inhalte

Vorarlberg / 24.04.2022 • 11:00 Uhr
Aktuelles Recht: Gewährleistung für digitale Inhalte
Mit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz wurden neue Standards gesetzt. shutterstock

Ansprüche im Zusammenhang mit digitalen Leistungen sind endlich klar geregelt.

Ansprüche Zu Jahresbeginn sind neue Regelungen für „Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen“ in Kraft getreten. Sahen sich Erwerber bislang mangelhaften Leistungen im digitalen Bereich hilflos ausgesetzt, so ist nun festgelegt, welche Ansprüche auf Gewährleistung bestehen und welche Pflichten Anbieter in Bezug auf Erfüllung, Verzug und Leistungsänderungen treffen.

Unternehmern, die digitale Leistungen anbieten, sei dringend geraten, ihre internen Abläufe und AGB auf Übereinstimmung mit der neuen Rechtslage prüfen zu lassen.

Von der Neuregelung erfasst sind einerseits digitale Inhalte wie Apps, Computerprogramme, Fotos, Musikdateien, E-Books, Filme und digitale Spiele. Andererseits sind auch digitale Dienstleistungen wie Social Media, Streamingdienste oder Cloudservices abgedeckt. Wie die digitalen Inhalte dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden, ist irrelevant, sodass sowohl das Herunterladen, die Bereitstellung auf einem Datenträger, die Nutzung von sozialen Medien, Streaming und der Zugang zu Speicherplatz möglich sind. Waren mit digitalen Elementen, also beispielsweise Smartphones, Tablets, E-Gutscheine, E-Coupons und Internetzugangsdienste sind jedoch nicht umfasst.

„Abläufe und AGB sollten auf Übereinstimmung geprüft werden.“

Dr. Christina Lindner
RA in Dornbirn

Rechtsanwältin Christina Lindner.<span class="copyright"> <em>TWP Rechtsanwälte </em></span>
Rechtsanwältin Christina Lindner. TWP Rechtsanwälte 

Die Regelungen gelten im Übrigen nicht nur dann, wenn digitale Leistungen gegen Zahlung erworben werden, sondern auch, wenn als Gegenleistung personenbezogene Daten des Erwerbers bereitgestellt werden.

Vertragserfüllung und Verzug

Anbieter müssen digitale Inhalte grundsätzlich unverzüglich bereitstellen, also entweder umgehend übermitteln, einen (Online-)Zugang ermöglichen, zum Download zur Verfügung stellen etc. Tut der Anbieter dies nicht, gerät er in Verzug und der Verbraucher kann den Anbieter ohne Fristsetzung zur Bereitstellung auffordern. Leistet der Anbieter nicht unverzüglich oder innerhalb einer allenfalls gesetzten Nachfrist, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten und den Vertrag rückabwickeln.

Anspruch auf Updates

Die wohl bedeutendste Neuerung ist die Aktualisierungspflicht des Anbieters, die Nutzern ein Recht auf Updates verschafft. Der Anbieter muss dafür sorgen, dass digitale Leistungen mittels Updates auch nach der Übergabe bzw. Bereitstellung weiterhin dem Vertrag entsprechen, so weit dies der Erwerber vernünftigerweise erwarten kann (bspw. Sicherheitsupdates). Über verfügbare Updates muss der Anbieter informieren, damit diese genutzt werden können. Die Aktualisierungspflicht besteht bei einer einmaligen Bereitstellung für einen Zeitraum „nach den vernünftigen Erwartungen des Erwerbers“, bei einer fortlaufenden Bereitstellung für die gesamte Dauer der Bereitstellung. Dieser Anspruch auf Updates steht nicht nur Konsumenten zu, sondern auch Unternehmern.

Mit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz wurden damit neue Standards für digitale Leistungen gesetzt, die künftig einen Anspruch auf unverzügliche Bereitstellung digitaler Leistungen und laufende Updates verschafft.