Behörde prüft mögliches Umweltvergehen in Lustenau

Vorarlberg / 02.03.2022 • 03:00 Uhr
Behörde prüft mögliches Umweltvergehen in Lustenau
Im gelagerten Erdreich fanden sich zahlreiche Plastikrückstände. VN-Leserreporter

Ablagerung verunreinigten Materials auf 500 Quadratmetern im Lustenauer Streueried bestätigt.

lustenau Ein Mann berichtete den VN vergangene Woche von seiner Entdeckung im Lustenauer Steueried nahe dem Sender. Er stellte in abgelagertem Erdreich Plastikmüll fest. Die VN wiederum informierten die Umweltabteilung des Landes Vorarlberg über die mögliche Umweltschädigung und stellten auch Bildmaterial zur Verfügung. Noch am selben Tag nahm der abfalltechnische Amtssachverständige der Abteilung Umwelt- und Klimaschutz einen Ortsaugenschein vor.

Tatsächlich stieß auch er auf Plastikrückstände – so wie sie auf den Fotos zu sehen sind. „Es wurde festgestellt, dass auf einer Fläche von rund 500 Quadratmetern offenbar Bodenaushubmaterial in einer Stärke von etwa 10 bis 20 cm aufgebracht wurde. Das abgelagerte Material weist eine schluffige Konsistenz mit geringfügigen Verunreinigungen mit größeren Steinen, Ziegelsteinen und vereinzelten Plastikabfällen (kleinere Stücke von Absperrbändern) auf“, heißt es in einem ersten Ergebnis.  

Bodenproben seien noch keine entnommen worden. Das könne jedoch allenfalls durch die Bezirkshauptmannschaft beim Umweltinstitut in Auftrag gegeben werden, hieß es weiter.

Wahrnehmungen dokumentiert

„Der Amtssachverständige habe die Wahrnehmungen dokumentiert. Diese Dokumentation wurde am Dienstag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft als zuständige Behörde für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Bodenschutz übermittelt“, wird in der Beantwortung auf Anfragen der VN angeführt.

Verantwortliche Person eruieren

Die Bezirkshauptmannschaft werde nun prüfen, ob eine Bewilligungspflicht für die Ablagerungen vorliegt oder ein Verbotstatbestand nach den einschlägigen Vorschriften erfüllt wurde. In diesem Zuge werde die BH auch die verantwortliche Person eruieren.  Ob eine Anzeige erstattet werden muss, sei im Anschluss zu beurteilen.