Keine „Aktion scharf“ der Vorarlberger Polizei zu Silvester

Vorarlberg / 28.12.2021 • 17:30 Uhr
Keine „Aktion scharf“ der Vorarlberger Polizei zu Silvester
Die Polizei wird die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen nach dem Pyrotechnikgesetz kontrollieren, kündigte Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) an.  symbol/polizeiAPA

Vorarlberger Exekutive beschränkt sich in der Neujahrsnacht auf Streifenpatrouillen.

Schwarzach Die österreichische Polizei werde zum Jahreswechsel die Einhaltung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes mit strengen Kontrollen genau überwachen, kündigte Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) an. “Das Jahr 2021 hat an uns außergewöhnliche Anforderungen gestellt – lassen wir es besonnen und überlegt ausklingen”, appellierte der Ressortchef. Es gelte “mit einem sicheren, verletzungsfreien Umgang mit Pyrotechnik” das medizinische Personal zu entlasten.

Insbesondere der “Silvesterknallerei” und der verbotenen Böllerverwendung im urbanen Bereich soll mit allen zur Verfügung stehenden Befugnissen begegnet werden, hieß es aus dem Ministerium. Auch wurden in grenznahen Bereichen verstärkte Kontrollen angekündigt, um den Import von verbotenen pyrotechnischen Erzeugnissen zu verhindern.

Das klingt nach Schwerpunktaktionen („Aktion scharf“). In Vorarlberg wird sich die Exekutive hier wohl eher zurückhalten. „Wir gehen davon aus, dass sich die Bevölkerung grundsätzlich an die Regeln hält“, sagte am Dienstag Vorarlbergs Polizeisprecher Rainer Fitz auf Anfrage der VN. „Wir werden hier keine großen Schwerpunktationen durchführen, sondern uns auf Streifendienste mit besonderem Augenmerk auf Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz beschränken.“

Drohende Verwaltungsstrafen

Der Umgang mit pyrotechnischen Produkten ist im Pyrotechnikgesetz 2010 geregelt. Übertretungen, beispielsweise die gesetzwidrige Verwendung im Ortsgebiet, stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro bestraft. In der Regel werden die einschreitenden Polizisten aber Organstrafverfügungen zwischen 30 und 50 Euro verhängen. Verkäufern von nicht zulässigen pyrotechnischen Gegenständen droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 10.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

Verletzungsgefahr

Unbeachtet der jeweiligen örtlichen Bestimmungen bzw. Einschränkungen bezüglich der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen werden zum Jahreswechsel wieder unzählige Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel gezündet. Damit dabei keine Menschen gefährdet oder verletzt werden, sollten einige Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden. Schwere Verbrennungen, Verletzungen an Augen oder Gliedmaßen – die unsachgemäße Verwendung von pyrotechnischen Artikeln kann gefährlich sein. Besonders durch Alkoholeinfluss und unsachgemäßes Hantieren können Verletzungen und Sachschäden verursacht werden.

Die Kategorien

Feuerwerkskörper für Unterhaltungszwecke fallen in die Kategorie F (F1 bis F4).

• F1: Erzeugnisse, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel haben, wie Tischfeuerwerke, Feuerwerksscherzartikel, Traumsterne, Knallerbsen, Partyknaller und Wunderkerzen. Sie können ab 12 Jahren erworben werden.

• F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen geringen Lärmpegel haben, wie Silvesterraketen, Schweizerkracher, Knallfrösche, Sprungräder, Fontänen (“Vulkane”) und Feuerräder. Sie können ab 16 Jahren erworben werden.

• F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen und deren Lärmpegel die Gesundheit nicht gefährdet, wie stärkere Silvesterraketen. Sie können ab 18 Jahren erworben werden. Ein Sachkundenachweis ist erforderlich.

• F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, deren Lärmpegel die Gesundheit nicht gefährdet und die für “Profis” vorgesehen sind. Erwerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein, Fachkenntnisse nachweisen und einen Pyrotechnikausweis für F4 haben.

Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist grundsätzlich verboten. Der Bürgermeister kann mit Verordnung Teile des Ortsgebiets von diesem Verbot ausnehmen.

Keine „Aktion scharf“ der Vorarlberger Polizei zu Silvester
Zum Jahreswechsel werden wieder unzählige Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel gezündet. VN/Steurer

Verbotene Zonen

Innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer Menschenansammlung dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nicht verwendet werden. Auch im Nahbereich von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von Pyrotechnik verboten. In geschlossenen Räumen dürfen nur Produkte der Kategorie F1 verwendet werden. Vereinzelt sind auch F2-Produkte für den Gebrauch im Haus geeignet – diese sind ausdrücklich dafür gekennzeichnet. Pyrotechnische Gegenstände, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen verkauft, besessen oder verwendet werden, können von der Polizei beschlagnahmt werden.