Wenn Unfallflucht im Gefängnis endet

Vorarlberg / 20.08.2021 • 07:00 Uhr
Wenn Unfallflucht im Gefängnis endet
Auch beschädigte Fahrzeugteile helfen bisweilen mit, fahrerflüchtige Lenker auszuforschen. symbol/mathis

In Vorarlberg wurden im Vorjahr 127 Personen bei Unfällen mit Fahrerflucht verletzt.

SchwarzacH Nach dem Unfall auf und davon: Wird ein Fluchtlenker nach einer Verkehrshavarie mit Verletzten oder gar Todesopfern erwischt, hat die Justiz das letzte Wort. Und zwei von dreien werden erwischt.

Beispiele: Im November 2005 fuhr ein Autofahrer im Bregenzerwald eine Bekannte an, beging Fahrerflucht und zerlegte sein Fahrzeug mit der Flex, um Spuren zu verwischen. Der Mann wurde am Landesgericht Feldkirch wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und unterlassener Hilfeleistung zu zehn Monaten Haft verurteilt. Die zweite Instanz verringerte die Gefängnisstrafe in diesem Fall auf fünf Monate.

Mit einer bedingten Haftstrafe kam im Jahr 2016 ein Vorarlberger Pkw-Lenker davon, der in einem Wintersportort einen deutschen Touristen anfuhr, ihn schwer verletzte und flüchtete. Er wurde später zu einer viermonatigen Haftstrafe auf Bewährung und 1200 Euro Geldstrafe verurteilt.

Die jüngste Statistik

Im Jahr 2020 ist in Vorarlberg eine Person nach einem Unfall mit Fahrerflucht ums Leben gekommen. Das zeigt eine Erhebung der Statistik Austria zusammen mit dem ÖAMTC. Insgesamt ereigneten sich im Vorjahr in Vorarlberg 116 Unfälle mit anschließender Fahrerflucht, wobei 127 Personen verletzt wurden.

ÖAMTC-Verkehrspsychologin Marion Seidenberger mahnt:  “Leider flüchten immer wieder Menschen nach selbst verursachten Unfällen vom Unfallort – sei es aus Überforderung mit der Situation, aus Angst oder weil sie keine Fahrerlaubnis besitzen oder unter Alkoholeinfluss stehen. Es ist klar, dass jeder Vorfall, selbst ein Blechschaden, für die Beteiligten eine Stresssituation darstellt.  Noch fordernder ist es, wenn es dabei verletzte Personen gibt – nichtsdestotrotz: Wer nicht unverzüglich Hilfe holt, kann das Leben der Verletzten gefährden.“

Auch bei einem Park- oder Blechschaden ist es nötig, den Vorfall unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Wer das nicht tut, begibt sich auf “dünnes Eis” und riskiert saftige Strafen. Je nach Schwere des Vergehens bzw. der Folgen muss man mit bis zu 2180 Euro Verwaltungsstrafe rechnen. Ist der Straftatbestand des Imstichlassens eines Verletzten erfüllt, droht sogar ein gerichtliches Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (je nach Schwere der Verletzung). “Von der juristischen Seite abgesehen, ist man im schlimmsten Fall für den Tod eines Menschen verantwortlich, dem vielleicht hätte geholfen werden können”, gibt die Expertin des Mobilitätsclubs zu denken.

Versicherungsausfall

Wird ein fahrerflüchtiger Autofahrer ausgeforscht, verliert dieser in der Regel alle Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung. Auch eine Regressforderung der Haftpflichtversicherung ist zu erwarten.

Richtiges Verhalten

* Bei Unfällen mit Personenschaden ist ausnahmslos die Polizei und/oder die Rettung zu alarmieren. Die “Blaulichtsteuer” entfällt in diesem Fall. Zudem muss man am Unfallort auf die Einsatzkräfte warten bzw. ist man zur Hilfeleistung verpflichtet – auch als Unfallverursacher.

* Bei Blechschäden genügt es nicht, einen Zettel oder eine Visitenkarte am Scheibenwischer anzubringen. Den Unfall muss man unverzüglich bei der Polizei melden, damit der Datenaustausch gewährleistet ist.

* Kann sich ein Unfallgegner nicht ausweisen oder gibt es Verständigungsschwierigkeiten, sollte sicherheitshalber immer die Exekutive geholt werden, auch wenn es “nur” ein Sachschaden ist.

* Beifahrer können den Unfallverursacher insofern unterstützen, als dass sie den Fahrer anleiten, die richtigen Schritte zu setzen: Erste Hilfe, Rettungskette in Bewegung setzen, das Absichern der Unfallstelle, der Gang zur nächsten Polizeidienststelle, um den Schaden zu melden.