Aktuelles Recht: Vorsicht bei „Nachbarschaftshilfe“

Das aktuelle Recht von Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M., Rechtsanwältin Feldkirch.
Wer anderen helfen möchte, sollte von heiklen Arbeiten lieber die Finger lassen, wenn die dafür nötigen Fachkenntnisse fehlen.
Wasserschaden
Ein Mann hatte in der Mietwohnung seiner Tochter in Absprache mit der Hausverwaltung eine neue Armatur in der Küche montiert. Statt einer Niederdruckarmatur baute er jedoch eine Hochdruckarmatur ein, was zu einem Wasseraustritt und dadurch zu Schäden in mehreren Wohnungen des Hauses führte.
Während das Erstgericht eine ungeteilte Haftung des Vaters sah, urteilte das Berufungsgericht und auch der OGH, dass der hilfsbereite Vater und die Hausverwaltung je zur Hälfte für den Schaden aufzukommen haben.
Deliktische Haftung. Derjenige, der sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, handelt schuldhaft und haftet deliktisch. Der Vater haftet somit, weil er die Armatur als Laie ausgetauscht und somit eine Arbeit übernommen hat, deren Konsequenzen er nicht abschätzen konnte.
Mithaftung
Die Hausverwaltung haftet deswegen zur Hälfte, weil sie sich nicht vergewissert hat, ob der Vater über die für die Montage der Armatur notwendige Sachkunde verfügt und nicht darauf bestanden hat, einen Fachmann beizuziehen.
Gegenüber den anderen Wohnungseigentümern haftet der Mann allerdings zur Gänze und zwar, weil das Mitverschulden der Hausverwaltung den geschädigten Wohnungseigentümern nicht angerechnet werden kann, da die Hausverwaltung nur von der Vermieterin der einen Wohnung mit dem Austausch der Armatur beauftragt war und nicht auch von den anderen Wohnungseigentümern.