Aktuelles Recht: Der „blendende“ Nachbar

Von Mag. Pius Schneider, Rechtsanwaltsanwärter in Bludenz.
Dass gegen lärmende Nachbarn erfolgreich gerichtlich vorgegangen werden kann, ist mittlerweile allgemein bekannt. Doch was, wenn Sie vom Nachbarn geblendet werden?
Außergewöhnliche Einwirkungen
Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch können Sie Einwirkungen vom Nachbargrundstück auf Ihr Grundstück untersagen. Der Nachbar muss die Einwirkung unterlassen, wenn diese örtlich unüblich ist, das gewöhnliche Maß überschreitet und durch die Einwirkung die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.
Starke Beleuchtung
Bereits im Jahr 2003 hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung ausgeführt, dass auch eine zu helle Beleuchtung des Nachbarn als unzulässige Einwirkung gelten kann. In diesem Fall hatte die Beleuchtung einer Wohnanlage das Schlafzimmer des damaligen Klägers derart hell erleuchtet, dass dieser trotz Vorhängen nicht einschlafen konnte.
Solaranlage
Nunmehr hat der OGH judiziert, dass nicht nur künstliche Lichtquellen, sondern auch Lichtreflexionen Einwirkungen sind, die untersagt werden können. In diesem Fall hatte der Nachbar eine Solaranlage errichtet. Diese reflektierte die Sonne so, dass das Grundstück des Klägers über mehrere Stunden pro Tag voll bestrahlt wurde. Das Höchstgericht wies den Einwand des Beklagten zurück, dass der Kläger eine Sonnenbrille tragen könne, und verurteilte den Beklagten zur Anpassung seiner Solaranlage.
Lichtentzug
Bemerkenswert ist, dass dem Nachbarn nicht nur zu viel Licht untersagt werden kann, sondern nach § 364 Abs 3 auch, dass dieser durch Pflanzen zu wenig Licht auf das Grundstück lässt, wie durch eine Abschattung mit Bäumen.
Lassen Sie keinen Unfrieden in der Nachbarschaft aufkommen und sich rechtzeitig professionell beraten.