Käufer mit Klage gegen Autohändler „eingefahren“

Vorarlberg / 23.07.2020 • 08:00 Uhr
Käufer mit Klage gegen Autohändler „eingefahren“
Kunde glaubte, sein Pkw verbrauche zu viel Diesel. Er klagte den Händler, wurde jedoch in drei Instanzen abgewiesen. SYMBOL/VN

Fahrzeugverkäufer haftet nicht für angeblich zu hohen Spritverbrauch.

Schwarzach Im Juli 2018 sah sich ein Unterländer Autohändler plötzlich mit der Klage konfrontiert, einen Mini-SUV mit überhöhtem Treibstoffverbrauch verkauft zu haben.

Preisminderung eingefordert

Kläger war der Käufer. Der Pensionist erregte sich darüber, dass im Prospekt bezüglich des Ford Escorts ein Spritverbrauch von innerorts sieben Liter auf 100 gefahrene Kilometer als Richtwert angegeben war, außerorts fünf Liter. Tatsächlich aber habe der Pkw zwischen 9,7 und 10,9 Liter Diesel benötigt. Der enttäuschte Käufer forderte nun über eine gerichtliche Klage eine Preisminderung von einem Drittel des Verkaufswerts, also 7400 Euro, von dem Händler ein.

In erster Instanz am Bezirksgericht Dornbirn wurde die Klage abgewiesen. Rechtsanwalt Gernot Klocker, der den Autohändler vertrat, argumentierte mit Erfolg: „Jedem Autokäufer muss klar sein, dass die angegebenen Verbrauchswerte aus Messungen am Prüfstand niedriger sind als jene aus der Fahrpraxis.“ Auch ein zweiter Versuch des hartnäckigen Klägers beim Berufungssenat am Landesgericht Feldkirch scheiterte an dieser Argumentation.

Zum Obersten Gerichtshof

Dennoch erreichte der Klagsvertreter des Pensionisten, dass der Berufungssenat des Landesgerichts wegen des Vorliegens einer “erheblichen, noch ungeklärten Rechtsfrage” eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) für zulässig erklärt hat.  Jetzt sollten also OGH-Richter in diesem Fall beurteilen, was unter Richtwerten für den Treibstoffverbrauch zu verstehen ist. 

Und sie taten es. Doch auch in dritter Instanz fuhr der Kläger ein, denn die Revision wurde in Wien nicht zugelassen.

Keine Irreleitung

Anwalt Klocker hatte wiederum überzeugend ausgeführt, dass die „Richtwerte unter Laborbedingungen ermittelt wurden, um einen Vergleich zwischen Fahrzeugen zu ermöglichen, nicht jedoch um den Verbrauch im Realbetrieb anzugeben. Letzterer hängt nämlich von der Fahrzeugausstattung, Fahrweise, vom Gelände, vom Wetter und so weiter ab. Genau darauf wurde in den Prospekten auch hingewiesen.“ Von Irreleitung durch die angegebenen Richtwerte zum Treibstoffverbrauch im Prospekt konnte also keine Rede sein, befanden auch die Höchstrichter.