Experte: So läuft die Entschädigung für geschlossene Hotelbetriebe

Aktuelles Recht mit Dr. Clemens Ender, Rechtsanwalt in Feldkirch.
Mit Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften wurden Hotels ab dem 16. 3. 2020 gemäß dem Epidemiegesetz behördlich geschlossen. Diese Verordnungen wurden am 27. 3. 2020 aufgehoben und durch Betretungsverbote nach dem Covid19-Maßnahmengesetz ersetzt.
Vergütung. (Nur) Das Epidemiegesetz sieht einen Schadenersatz vor: eine Vergütung für den Verdienstentgang. Mehrere Tausend Anträge (binnen sechs Wochen einzubringen!) wurden bereits gestellt, einige in den Verfahren aufgetauchte Fragen erfordern Klarstellungen.
Fallweise wurde von der BH „der Eingang ihrer Anfrage“ bestätigt. Sofern der Antrag als solcher bezeichnet war, ist eine Richtigstellung nicht erforderlich.
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz sieht vor, dass Anträge in jeder technischen Form übermittelt werden können, also auch per E-Mail. Zum Nachweis der erfolgreichen Übermittlung sollte eine Lesebestätigung angefordert werden
Berechnung. Die Vorgangsweise bei der Berechnung ist noch offen. Das Epidemiegesetz sieht eine „Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ vor. Ein Erlass des zuständigen Bundesministeriums ist zu erwarten und bringt hoffentlich Klarheit. Gerade bei Saisonbetrieben bietet es sich etwa an, das Vergleichseinkommen der Vormonate und/oder des Vergleichszeitraums des Vorjahrs zu berücksichtigen. Weiters vermindern Einnahmen, die dem Unternehmer „nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen“ zukommen, den Ersatzanspruch, also auch (der Höhe nach noch offene) Förderungen
Wenn im Antrag der Verdienstentgang noch nicht beziffert wurde, liegt ein Mangel vor. Die BH darf den Antrag jedoch nicht zurückweisen, sondern muss unter Fristsetzung einen Verbesserungsauftrag erlassen. Die Frist ist unbedingt einzuhalten!