Die Tücken des Familienbonus Plus: Was Steuerzahler wissen müssen

AK und VN geben Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung. Im vierten und letzten Teil geht es um Alleinerziehende oder Familien, für die die Arbeitnehmerveranlagung die eine oder andere Stolperfalle bergen kann.
Schwarzach Steigt der Steuerzahler bei Finanz-Online ein, kann er sich zuerst ein Video ansehen, in welchem der digitale Assistent „Fred“ versichert, ihn gefahrlos durch den Steuerdschungel zu geleiten. „In diesem Video wird unter anderem auch die Frage gestellt, ob man etwas falsch machen kann. Freds Antwort: Nein, das ist ja das Schöne daran. „Doch das ist leider zu schön um wahr zu sein“, macht AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer aufmerksam.
Für wen es kompliziert wird
Der Familienbonus Plus bringt Mehrverdienern mehr. Dies bedeutet, dass in der klassischen Familienkonstellation die Frau auf den Bonus verzichten wird, wenn sie weniger verdient. Eine 50/50 Aufteilung rechnet sich nur dann, wenn ausreichend Lohnsteuer bezahlt wurde. Das sich der Familienbonus Plus bei einigen Arbeitnehmern nicht so auswirkt, wie erhofft, liegt nicht an einem Fehler in der Lohnabrechnung, sondern daran, dass die anrechenbare Lohnsteuer zu gering ist, z. B. bei Dauernachtschicht.
Nach einer Scheidung wird die Sache noch komplizierter, besonders wenn zwischen beiden Elternteilen kein gutes Einvernehmen herrscht, die Höhe von Unterhaltszahlungen nicht gerichtlich festgelegt oder noch nicht seit zwölf Monaten nicht bezahlt wurden. Auch wenn die Mutter so wenig verdient, dass sie gar keinen Anspruch hat, darf sie den Bonus beantragen. Der Vater bekommt dann nur mehr die Hälfte.
In falscher Sicherheit
Viele, die den Bonus monatlich vom Arbeitgeber bereits mit dem Lohn/Gehalt ausbezahlt bekommen, wissen nicht, dass der Anspruch darauf frühestens mit der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) – wenn der Jahreslohnzettel vorliegt – geprüft wird. Für die Antrags-ANV gilt eine Frist von fünf Jahren. Im schlimmsten Fall kann der Familienbonus auch erst 2024 auf fünf Jahre rückwirkend zurückgefordert werden. Der Bezug über den Dienstgeber kann dann zu einem bösen Erwachen führen. „Wir empfehlen den Familienbonus Plus erst mit der ANV zu berücksichtigen, da rückwirkend die Sachlage besser beurteilt werden kann. Wichtig ist auch, dass der Familienbonus Plus in jedem Fall in der ANV bei allgemeinen Daten zusätzlich angekreuzt werden muss, wenn der Steuervorteil bereits in der monatlichen Lohnabrechnung erfasst wurde. Arbeitnehmer werden aber mittlerweile im FinanzOnline darauf hingewiesen, so die AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer.
VN-Telefonsprechstunde mit Eva-Maria Düringer am Freitag, 13. März 2020, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00) und VN/VOL.at-Videochat von 14 bis 14.30 Uhr.