Jürgen Weiss

Kommentar

Jürgen Weiss

Tod auf Bestellung

Vorarlberg / 02.03.2020 • 13:30 Uhr

Mit der saloppen Redensweise vom todsicheren Geschäft mit dem Tod waren bisher in erster Linie die Bestattung und die Grabgestaltung gemeint. Mit der Zulassung geschäftsmäßiger Sterbehilfe hat das deutsche Bundesverfassungsgericht letzte Woche den Markt für (derzeit als Vereine organisierte) Unternehmen geöffnet, die – natürlich gegen gutes Geld – tödliche Medikamente zur Verfügung stellen. Dabei ging es in Deutschland gar nicht um die dort weitgehend zulässige Sterbehilfe an sich. Bereits jetzt gab es für schwer und unheilbar kranke Patienten in Ausnahmefällen sogar einen Rechtsanspruch auf eine tödliche Substanz zur Selbsttötung. Lediglich die geschäftsmäßige Sterbehilfe war verboten.

„Oft ist es der Wunsch, anderen nicht zur Last zu fallen.“

Begründet wird die völlige Liberalisierung der Sterbehilfe mit dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, dem nun gegenüber dem Schutz des Lebens der klare Vorrang eingeräumt wird. Nach dieser Logik wird es nicht lange dauern, bis unter Berufung auf die Selbstbestimmung auch die freie Verfügbarkeit für Heroin und andere starke Suchtgifte gefordert und gewährt wird. Es bleibt auch die Frage offen, ob Sterbewilligen, die sich das tödliche Medikament nicht mehr selbst verabreichen können, nicht bald einmal mit einer Spritze nachgeholfen werden darf. Zahlreiche Experten, darunter auch VN-Preisträger Albert Lingg, sehen mit Sorge, welche Folgen zu erwarten sind. Aus den Niederlanden weiß man durch eine kürzlich veröffentlichte Studie, dass der Sterbewunsch keineswegs nur auf die Sorge alter Menschen vor unerträglichen Schmerzen zurückgeht, die übrigens heute durch die Palliativmedizin immer besser behandelt werden können. Sehr oft ist es Einsamkeit, das Gefühl temporärer Ausweglosigkeit und vor allem der Wunsch, anderen nicht zur Last fallen zu wollen.

Man braucht nicht viel Phantasie, um sich vorstellen zu können, dass diesem Wunsch in der Praxis durch das Umfeld sogar noch nachgeholfen werden kann. Im amerikanischen Bundesstaat Oregon ist es laut Darstellung im Urteil des Bundverfassungsgerichts sogar schon so weit, dass bei unheilbaren Erkrankungen eine Kostenübernahme für bestimmte Therapien ausgeschlossen ist, wohl aber die Kosten für Sterbehilfe übernommen werden.

Im Sommer wird sich auch unser Verfassungsgerichtshof mit der Zulässigkeit geschäftsmäßiger Sterbehilfe befassen. Ob er sich dem Zeitgeist widersetzen wird, bleibt spannend. Jedenfalls ist zu hoffen, dass er – anders als in Deutschland – wenigstens dem Gesetzgeber noch so viel Gestaltungsspielraum lässt, strenge Kriterien festlegen zu können sowie den Geschäftszweig Sterbehilfe und Tod auf Bestellung nicht schrankenlos ausufern zu lassen.

Jürgen Weiss

juergen.weiss@vn.at

Jürgen Weiss vertrat das Land als Mitglied des Bundesrates zwanzig Jahre lang in Wien und gehörte von 1991 bis 1994 der Bundesregierung an.