Gericht: Kampf um Schadenersatz nach Unfall im Bus

Vorarlberg / 30.05.2019 • 07:30 Uhr
Gericht: Kampf um Schadenersatz nach Unfall im Bus
Die Klägerin muss sich nun an die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Innsbruck, wenden. OLG

61-jährige Lauteracherin zieht nach Bruch eines Lendenwirbels vor Gericht.

Lauterach, Innsbruck Ende Mai vergangenen Jahres machte die Lauteracherin mit einer Freundin einen Ausflug nach Innsbruck. Gegen 18.30 Uhr stieg die Pensionistin in einen zunächst voll besetzten Bus der Linie J ein. Aufgrund des Platzmangels musste sie im Eingangsbereich mit einem Stehplatz Vorlieb nehmen und hielt sich an einer vertikalen Stange fest. Bei der Haltestelle Tivoli wurde dann ein Sitzplatz schräg hinter der Frau auf der gegenüberliegenden Seite des Busses frei. Die Lauteracherin ließ daraufhin die Stange los, um auf dem freigewordenen Sitz Platz zu nehmen. Doch just in diesem Moment setzte der Bus seine Fahrt fort, die Frau verlor das Gleichgewicht, kam zu Sturz und erlitt einen Kompressionsbruch des zweiten Lendenwirbels. Ein solcher Bruch entsteht durch eine starke mechanische Einwirkung mit Stauchung der Wirbelsäule.

Wochenlang Schmerzen

Der Busfahrer hielt an und fragte, ob er die Rettung rufen solle. Da die Frau unter Schock stand, lehnte sie ab. Erst im Nachhinein verspürte sie Schmerzen und rief dann doch selbstständig die Rettung. Weil der Busfahrer davon ausging, dass nichts Gröberes passiert war, löste er den UDS (Unfalldatenspeicher) nicht aus. Das Gerät hätte unfallrelevante Daten, ähnlich wie ein Flugschreiber, aufgezeichnet und die letzten Minuten der Fahrt dokumentiert. Der Lenker erkundigte sich noch bei anderen Fahrgästen, ob diese den Eindruck hätten, dass seine Fahrweise schuld an dem Unfall war. Die anderen Fahrgäste verneinten das. „Das Anfahren war weder abrupt, noch übermäßig beschleunigt“, bestätigten die Befragten.

Kein Geld

Somit ging die Forderung der Vorarlbergerin nach rund 6000 Euro in erster gerichtlicher Instanz ins Leere. „Mit gewöhnlichen Schleuder- und Ruckbewegungen muss jeder Fahrgast rechnen“, so das Urteil. „Dass die Frau trotz vorhandener Festhaltemöglichkeiten diese nicht nutzte und dadurch in eine instabile Position geriet, ist ihr eigenes Verschulden“, sagte das Bezirksgericht Innsbruck. Vom Lenker, so die Entscheidung weiter, könne nicht verlangt werden, dass er während der Fahrt den Fahrgastbereich in jeder Sekunde überwacht, um die Positionen der Fahrgäste zu überprüfen. Die plötzliche Positionsänderung der Frau stellte für den Chauffeur ein unabwendbares Ereignis dar, daher trifft den Halter keine Haftung“, heißt es in dem abweisenden Urteil. Zudem führte der Sachverständige aus, dass aufgrund des Automatikgetriebes ein ruckartiges Beschleunigen bauartbedingt gar nicht möglich sei.

Zweite Instanz am Wort

Klagsvertreterin Olivia Lerch bekämpft die Entscheidung: „Der anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. Nicht jedes Aufstehen vom Sitzplatz stellt eine Sorglosigkeit dar. Die Position meiner Mandantin war nur für einen Moment instabil, ein Ausgleich durch Körperkraft nicht möglich und der Sturz somit unvermeidbar“, führt Lerch an. Nun ist die zweite Instanz am Wort. Der Akt liegt dem Berufungsgericht bereits vor.