Nachbarrechte und Vertragsklauseln

Das aktuelle Recht von Dr. Sabrina Tschofen, Rechtsanwältin in Dornbirn.
Grundsätzlich hat jedermann Anspruch darauf, dass Vertragsentwürfe keine Bestimmungen enthalten, die gegen bereits bestehende Vereinbarungen (im konkreten Fall) oder gesetzliche Verbote verstoßen. Ansonsten kann die Unterfertigung dieser Vertragsentwürfe verweigert werden.
Wohnungseigentumsvertrag
Das kann auch für Wohnungseigentumsverträge gelten. Beim Kauf von Eigentumswohnungen sind in den Verträgen teilweise Vertragsklauseln enthalten, die für die Interessenten mit Einschränkungen verbunden sein können.
Unzulässige Klauseln
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind solche Klauseln unzulässig, die gesetzlich zustehende Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufheben oder „ungerecht“ beschränken und eine vernünftige Abwägung der eigenen Interessen verhindern. Ob einzelne Klauseln in diesem Sinne unzulässig sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
Zulässige Klauseln
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Klauseln, die die Nachbarrechte der Eigentümer im Zusammenhang mit Bauverfahren einschränken, zulässig sein. Das gilt besonders dann, wenn die Rechte wechselseitig eingeräumt werden, somit allen Vertragsparteien derselbe Vorteil zukommt. So kann ein (gegenseitiger) Verzicht auf die Erhebung von Rechtsmitteln im Bauverfahren, der bereits vor Einleitung eines Bauverfahrens abgegeben wird, zulässig sein.