Die Parkstrafen durch Videoüberwachung verdoppeln? So einfach geht das nicht

Automatisierte Kennzeichenerfassung soll die Überwachung auf Parkplätzen in Vorarlberg erleichtern. Doch das Justizministerium teilt hier datenschutzrechtliche Bedenken mit.
Bregenz In einem Begutachtungsentwurf, datiert auf den 7. Mai 2025, beschloss der Vorarlberger Landtag eine einschneidende Änderung des Parkabgabegesetzes. So sollen Parksünder im Ländle künftig mit bis zu 600 Euro statt wie bisher 300 Euro zur Kasse gebeten werden können. Was immerhin eine Verdoppelung der angedrohten Höchststrafe bedeutet.
Parkkrallen
Und nicht nur das: Um Falschparker am Wegfahren zu hindern, sollen die Überwachungsorgane auch Parkkrallen an den Fahrzeugen befestigen können (wobei eine schriftliche Verständigung über die technische Sperre sichtbar am Kfz angebracht werden muss).
Apropos Überwachungsorgane: Um hier Einsparungen bei Personalkosten und eine Minderung des Aufwands durch Wartung und Betreuung zu erzielen, ist eine automatische Kennzeichenerfassung vorgesehen. Was die Installation von Videoüberwachung durch Kameras heißen soll.
Hinweisschild
Natürlich, und darauf pocht der Gesetzesentwurf eigens in einer Klausel, sei “der Umstand der Videoüberwachung in einer dem Datenschutz entsprechenden Art und Weise durch ein Hinweisschild bereits vor dem Befahren des überwachten Bereichs sowie durch Informationen an den einzelnen Parkautomaten erkennbar zu machen.”

Bedenken
Doch für die in Fragen Strafsanktionen gesetzliche Oberbehörde im Staat, das österreichische Justizministerium, ist das zu wenig. In einer Stellungnahme zum Vorarlberger Begutachtungsentwurf gibt das Ministerium diesbezüglich einiges zu bedenken.
Denn auch wenn die Frage, ob dieser Gesetzesentwurf mit dem Recht der Europäischen Union übereinstimmt, vornehmlich von der Vorarlberger Landesregierung zu beurteilen sei, führt das Justizministerium hier gewisse datenschutzrechtliche Kriterien an. Vor allem, was die automatisierte Kennzeichenüberwachung betrifft. Denn hier sei im eigens dafür kreierten Paragrafen keine Datenbank geregelt und damit auch nicht ersichtlich, von wem und nach welchen Kriterien diese Datenbank abgefragt werden darf. Ebenso wenig werde dargelegt, ob mit einer solchen Bildbearbeitung auch unbeteiligte Personen (etwa Passanten) aufgenommen werden könnten und wie in solchen Fällen damit umgegangen werde.
Zu unbestimmt
Auch sei nicht geklärt, wie ein unbefugter Zugriff auf die Daten ausgeschlossen werden könne. Zusammenfassend: Die “Wendung in einer dem Datenschutz entsprechenden Art und Weise” sei zu unbestimmt und sollte konkretisiert werden, so das Justizministerium.