Den eigenen Hund schwer misshandelt: „Als wollte er in einen Fußball treten“

Mit roher Gewalt gegen Schäferrüden: Welche Strafe „Herrchen“ dafür vor Gericht ausfasste.
Feldkirch Den beiden Spaziergängerinnen wurde mulmig, als sich der Schäferhund ihnen langsam näherte. Sein Besitzer, ein 66-jähriger Unterländer, stand auf der anderen Seite, die Hundeleine um den (eigenen) Hals gelegt.
Die dunkle Ahnung der beiden Frauen sollte sich sogleich auf schockierende Weise erfüllen. Denn wild stürzte der Rüde namens „Bruce“ plötzlich auf den kleinen Dackel „Lenny“, den eine der Passantinnen an der Leine führte, los und verbiss sich in dem kleinen Vierbeiner.
Tritte mit voller Wucht
Da eilte dann doch der Besitzer von „Bruce“ herbei, packte seinen Schäferhund am Halsband und trat mehrmals mit voller Wucht gegen Beine und Bauch des Rüden.
Nicht nur der Angriff auf ihren Dackel entsetzte die Spaziergängerinnen, sondern auch die rohe Misshandlung des Schäferhundes durch sein Herrchen. „Als wollte er in einen Fußball treten“ gaben sie später zu Protokoll, nachdem sie den Mann angezeigt hatten.
“Maßlos übertriebene Vorwürfe”
Wegen Tierquälerei angeklagt, ist sich der 66-Jährige bei der Verhandlung am Landesgericht Feldkirch keiner Schuld bewusst. Seinen „Bruce“ mit brutaler Wucht geschlagen? Mitnichten, behauptet der Angeklagte. „Das sind alles maßlos übertriebene Vorwürfe“, beschwört er gegenüber Richter Martin Mitteregger.
“Musste seine Aufmerksamkeit gewinnen”
Natürlich, einen leichten Tritt habe er „Bruce“ schon verpasst, räumt der Beschuldigte ein. „Ich musste ja seine Aufmerksamkeit gewinnen. Und mit gut zureden allein war da nichts zu machen“, sagt er. Im Übrigen habe er mit „Bruce“ einen Hundekurs besucht und nicht ahnen können, dass er bei der Begegnung mit einem anderen Vierbeiner plötzlich so aggressiv wird.

Anders die Schilderungen der beiden Zeuginnen vor Gericht. „Wir waren nach diesem Vorfall schockiert und traumatisiert“, geben sie unisono an. Eine der Frauen ergänzt: „Dann war da noch ein junger Mann, der dem Hundebesitzer zurief, dass er selbst schuld sei, wenn er den Schäfer nicht an der Leine führte. Unser Lenny war im Maul des Rüden, beinahe hätte er ihn zerfleischt.“
Einschlägige Vorstrafe
Der Angeklagte ist nicht unbescholten, sondern bereits einschlägig vorbestraft. Schon einmal wurde er wegen eines ähnlichen Vorfalls mit „Bruce“ verurteilt. Damals noch mit 720 Euro Geldstrafe auf Bewährung. Diesmal aber greift Richter Mitteregger härter durch. Er verurteilt den Angeklagten wegen Tierquälerei zu zwei Monaten Haft auf Bewährung und einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen a‘ fünf Euro (1500 Euro). Auch die 720 Euro muss er jetzt berappen, denn die damals noch bedingt ausgesprochene Strafe wird widerrufen. Seinen Schäferhund ist der Verurteilte übrigens mittlerweile los, denn der wurde ihm abgenommen. „Und kommen Sie nicht auf die Idee, sich nochmals einen Hund anzuschaffen“, gibt ihm Staatsanwalt Philipp Höfle noch auf den Weg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hunde müssen mit wenigen Ausnahmen an der Leine geführt werden. Symbol/Apa
Maulkorb und Leinenzwang
Die österreichischen Bestimmungen über Maulkorb- oder Leinenzwang werden von den einzelnen Gemeinden festgelegt. Auch in einem Landesgesetz kann ein Maulkorb- oder Leinenzwang für ein Bundesland festgelegt sein. Daher ist die Rechtslage in den verschiedenen Bundesländern bzw. in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich.
Falls es in einer Gemeinde/einem Bundesland entsprechende Vorschriften gibt, sind folgende Bestimmungen üblich:
- Maulkorb- oder Leinenzwang für Hunde außerhalb von umzäunten oder abgeschlossenen Grundstücken und Häusern in Wohngebieten
- Hunde im Grünland sind an der Leine zu halten oder haben einen Maulkorb zu tragen
- Maulkorbpflicht an bestimmten Orten (z.B. öffentliche Verkehrsmittel)
- Verbot des Mitführens von Hunden auf Kinderspielplätzen
- Verpflichtung zur Beseitigung von Hundeexkrementen
- Befreiung von Leinen- und Maulkorbpflicht für Assistenzhunde bzw. Jagd- und Diensthunde im Einsatz
Die konkreten Bestimmungen für die unterschiedlichen Regionen ergeben sich aus landesgesetzlichen Bestimmungen und sind diesen zu entnehmen.