Deshalb ist Schwindeln bei der Führerscheinprüfung nicht strafbar

VN / 07.09.2023 • 17:45 Uhr
Die theoretische Fahrschulprüfung wird bisweilen mit unlauteren Mitteln "absolviert". <span class="copyright">Tüv</span>
Die theoretische Fahrschulprüfung wird bisweilen mit unlauteren Mitteln "absolviert". Tüv

Oberster Gerichtshof (OGH) entschied: Urteile gegen Schummler unter Prüflingen gelten als gegenstandslos.

Schwarzach, Wien Bezirksgericht Bregenz, Juni 2022: Ein 25-jähriger Angeklagter mit Migrationshintergrund wird wegen Schwindelns bei der theoretischen Fahrschulprüfung am Computer verurteilt. Der Mann war aufgeflogen, weil er sich während der Prüfung mit versteckter Technik (Bluetooth-Kopfhörern) die richtigen Antworten von außen zukommen ließ. Das Urteil, strafrechtlich wegen „Fälschung eines Beweismittels“, lautet 400 Euro Geldstrafe. Ein Urteil allerdings, dass nun seine Gültigkeit verloren hat.

Bei der Fahrschulprüfung geschummelt: Am Bezirksgericht Bregenz wurde 2022 ein Mann wegen "Fälschung eines Beweismittels" verurteilt. <span class="copyright">vn/gs</span>
Bei der Fahrschulprüfung geschummelt: Am Bezirksgericht Bregenz wurde 2022 ein Mann wegen "Fälschung eines Beweismittels" verurteilt. vn/gs

Den Grund dafür liefert die Aufhebung eines am Bezirksgericht Graz gefällten Urteils durch den OGH Mitte Juli dieses Jahres. Drei Personen, die bei den Führerscheinprüfungen getürkt hatten, wurden wegen „mittelbar unrichtiger Beurkundung im Amt“ (§ 228 StGB) verurteilt.

Ungültige Paragraphen

Im Falle von Bregenz hieß es noch wegen „Fälschung eines Beweismittels“ (§ 293). Und somit wird es jetzt richtig kompliziert. Denn tatsächlich kamen bei den Verurteilungen schon beide Paragraphen zur Anwendung. Und der OGH spricht nun eben diesen Paragraphen die Gültigkeit bei dem betreffenden Schummeldelikt ab.

Bezüglich der „mittelbar unrichtigen Beurkundung“ sei der (erschwindelte) Ergebnisausdruck des theoretischen Prüfungsteils kein „geeignetes Tatobjekt“. Und für die „Fälschung eines Beweismittels“ sei eine „schriftliche Lüge“ nicht tatbildlich. Einfach gesagt: Schwindel bei Führerscheinprüfungen ist strafrechtlich einfach nicht gesetzeskonform definiert.

Massive Folgen

Die Entscheidung hat massive Folgen, wie das Höchstgericht deutlich macht. Sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit Schummeleien beim theoretischen Teil von Führerscheinprüfungen sind mit Nichtigkeit behaftet und aufzuheben. Ein Sprecher des OGH erklärte auf Anfrage der APA, Geldstrafen seien bereits zurückgezahlt worden. Und noch anhängige Verfahren bei den Staatsanwaltschaften sind einzustellen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien kündigt "massive Folgen" an. <span class="copyright">OGH</span>
Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien kündigt "massive Folgen" an. OGH

In mehreren Bundesländern sind in den vergangenen Jahren groß angelegte Schwindeleien bei Führerscheinprüfungen aufgeflogen. Prüflinge, die der deutschen Sprache oft eingeschränkt mächtig waren, erschienen mit in ihrer Kleidung versteckten Minikameras und In-Ear-Kopfhörern und ließen sich von außen via Handy die richtigen Antworten einsagen. Etliche Fälle wurden strafrechtlich abgeurteilt – ehe sich nun herausstellte, dass das Vorgehen strafrechtlich gar nicht zu ahnden ist.

Neunmonatige Sperre

Soll das nun heißen, Schummeln bei der Fahrschulprüfung ist erlaubt? Natürlich nicht. Denn gänzlich ohne Folgen bleiben die Schwindeleien nicht. Sie können nach dem Verwaltungsstrafrecht geahndet werden. Im Führerscheingesetz (FSG) sind entsprechende Strafen vorgesehen. Außerdem wird ein Prüfling, der beim Schummeln auffliegt, für neun Monate bis zum nächsten Antritt gesperrt.

Organisierter Ring in Vorarlberg

In Vorarlberg sei im Jahr 2021 gleich ein ganzer organisierter Ring von Führerscheinschummlern aufgeflogen, hieß es in einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Demnach seien bestandene theoretische Führerscheinprüfungen gegen Bezahlung mit technischen Hilfsmitteln erschwindelt worden. Es sei zudem amtsbekannt, dass derartige Schummeleien seit 2018 vermehrt in Vorarlberg aufgetreten seien.

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