Möbelliebhaberin mit Betrugsabsichten

VN / 06.08.2021 • 12:00 Uhr
Möbelliebhaberin mit Betrugsabsichten
Die Sozialabteilung der BH Dornbirn ärgerte sich schon öfter über die Angeklagte.  VN/Sohm

Frau wollte mit bestellten Möbeln die Sozialhilfeabteilung der BH Dornbirn prellen.

Gutmütigkeit wird manchmal ausgenützt. Diese leidvolle Erfahrung musste ein privater Möbelverkäufer machen. Nachdem er im September 2020 Möbel im Wert von rund 600 Euro an eine Sozialhilfeempfängerin verkauft hatte, lieferte er sie auch noch in die Wohnung der Frau, die nun wegen Betrugs am Bezirksgericht Dornbirn angeklagt ist. Für die Bezahlung der Rechnung ließ er sich von ihr vertrösten, denn sie könne erst bezahlen, sobald sie das Geld vom Sozialamt erhalte. Auf die Bezahlung der Rechnung wartet er 11 Monate später noch immer. „Ich habe sie hunderte Mal angerufen, aber es kam nie eine Antwort“, erzählt der Zeuge. Die Angeklagte wird sich auch bei der Verhandlung nicht erklären, sie bleibt dieser fern.

Dafür wird noch eine weitere Zeugin angehört: die Leiterin der Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn. Sie erzählt über die Angeklagte: „Es ist nicht das erste Mal, dass sie versuchte, das Sozialamt zu prellen. Sie bezieht etwa seit dem Jahr 1999 Sozialhilfe und weiß genau wie die Vorgehensweise ist.“ Zuvor hat die Beschuldigte im Raum Feldkirch gelebt und versucht, mithilfe der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch einen Nebenverdienst zu generieren. Sie lies sich von der Sozialhilfe eine Küche bezahlen und verkaufte diese gleich nach der Auslieferung weiter. „Sie hat die Möbel nicht einmal ausgepackt. Deswegen waren wir bei ihr schon besonders vorsichtig“, erzählt die Zeugin erbost.

Grundsätzlich bezahlt die Sozialhilfe auch den Ankauf von gebrauchten Möbeln, die Vereinbarung muss jedoch vor dem Kauf getroffen werden, um die allfälligen Kosten und den Bedarf des Sozialhilfeempfängers abschätzen zu können. Erst dann folgt eine Bewilligung oder Ablehnung. Im Jahr 2020 wurde der private Ankauf aber aufgrund von Corona und den Hygienemaßnahmen ausgesetzt.

Der Geschädigte schließt sich dem Verfahren als Privatbeteiligter an, viel Aussicht auf eine Rückerstattung des Geldes bleibt aber nicht. Die Angeklagte wird in Abwesenheit wegen Betrug zu einer Haftstrafe verurteilt: drei Monate auf Bewährung und zum Kostenersatz des Strafverfahrens.