Notweg

Spezial / 25.08.2023 • 16:35 Uhr

Notweg Der Notweg ist eine Dienstbarkeit, die auf Antrag des Eigentümers oder Bauberechtigten gerichtlich im Außerstreitverfahren eingeräumt wird. Voraussetzung ist, dass eine Liegenschaft über keine (ausreichende) Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügt und die fehlende Anbindung nicht auf eine auffallende Sorglosigkeit des Eigentümers zurückzuführen ist. Ein Notweg steht etwa nicht zu, wenn der Eigentümer „sehenden Auges“ eine Liegenschaft ohne Zufahrt erwirbt. Der Eigentümer hat sich auch die Sorglosigkeit seines Vormannes zurechnen zu lassen. Die Vorteile müssen für die berechtigte Liegenschaft die Nachteile für die belastete Liegenschaft überwiegen. Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft muss eine angemessene Entschädigung leisten. Die Einräumung eines Notwegs durch Gebäude, Hofräume und eingezäunte, bei Wohnhäusern gelegene Gärten ist ausgeschlossen.

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