Landwirtschaftliche Wege

Spezial / 25.08.2023 • 16:35 Uhr

Geh- und Fahrweg Eine Grunddienstbarkeit dient der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundes. Völlige Zwecklosigkeit verhindert das Entstehen einer Dienstbarkeit oder vernichtet diese. Dies ist der Fall, wenn eine andere Zugangsmöglichkeit vollwertigen Ersatz bietet. Die Gleichwertigkeit ist aber schon dann nicht gegeben, wenn es beispielsweise durch den Alternativweg zum Verlust weiterer Wiesen- und Weideflächen kommt.