Schadenersatz

Spezial / 26.05.2023 • 17:01 Uhr

Sicherheit Kürzlich entschied der OGH, dass Inhaber eines Geschäftes sich über den aktuellen Stand der Technik zu informieren haben. Eine automatische Tür schloss fälschlich, eine Kundin kam beim Betreten des Geschäftes zu Sturz, weil die Tür wegen einer Fehlfunktion schloss. Das Geschäft rechtfertigte sich damit, dass diese Tür zum Zeitpunkt des Einbaus dem Stand der Technik entsprach. Dies reicht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht aus, trotz einer einmal erteilten Benützungsbewilligung ist die bauliche Sicherheit laufend zu überprüfen. Ganz allgemein sind die nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandards durch zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Ende 2012 trat nämlich eine neue Ö-Norm in Kraft, die verlangte, dass solche Türsysteme über einen Anwesenheitsmelder verfügen müssen (3 Ob 10/23a).

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