Räumungsvergleich „auf Vorrat“
Mietverhältnis Die Klägerin mietete 1992 ein Geschäftslokal vom Beklagten. Das Mietverhältnis ist unbefristet und unterliegt dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes, sodass der Vermieter es nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes beenden kann. Ab 1997 ließ sich der Vermieter von der Mieterin alle fünf Jahre „zur Sicherheit“ einen Räumungsvergleich unterschreiben. Der OGH sprach dazu aus, dass Räumungsvergleiche „auf Vorrat“ nichtig sind.