Umstrittener rechtlicher Kniff erleichtert Wolf-Abschuss

Verordnung statt Bescheid schränkt rechtliche Möglichkeiten der Tierschützer stark rein.
Schwarzach Viermal ist der Wolf heuer bereits in Vorarlberg aufgetaucht, dazu kommen weitere Verdachtsfälle. Die Landesregierung will auf das gestiegene Aufkommen reagieren und den Abschuss erleichtern – mit zwei Änderungen. Einerseits soll es künftig möglich sein, einen Wolf zu schießen, wenn eine unmittelbare Gefahr droht – also nicht erst, wenn bereits etwas passiert ist. Das Land spricht von Prävention. Andererseits sollen Wölfe künftig per Verordnung statt per Bescheid zum Abschuss freigegeben werden. Was nach einer juristischen Kleinigkeit klingt, ist ein rechtlicher Kniff, der vor allem bei Tierschützern auf breite Kritik stößt. Schließlich verlieren sie damit einen wesentlichen Hebel im Kampf gegen Wolfsabschüsse.
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Neun Stellungnahmen zur Verordnung gingen im Verfahren ein – acht davon kritisch. Alpenverein, Tierschutz Austria, Ökobüro, WWF, Naturschutzanwaltschaft und weitere Organisationen lehnen ab, dass der Wolf künftig deutlich leichter geschossen werden kann. Die Kritikpunkte sind bekannt: Der Wolf befinde sich noch nicht in einem günstigen Erhaltungszustand, der notwendig wäre, um den Schutzstatus zu senken. Zunächst müssten andere Maßnahmen ausgeschöpft werden, vor allem im Herdenschutz. Zudem sei die Definition, ab wann ein Wolf geschossen werden darf, zu ungenau. „So ist die Annahme, dass eine ‚wiederholte Sichtung‘ bereits einen ausreichenden Nachweis für einen ‚Risikowolf‘ darstellt, aus unserer Sicht verfehlt. Ein tatsächliches Risiko lässt sich daraus nicht ableiten, dass ein Tier etwa zweimal in der Nähe von Gebäuden gesehen wird“, schreibt die Vorarlberger Naturschutzanwältin Katharina Lins.
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Die Landesregierung sieht das anders und verweist auf die eigene Initiative. „Noch vor Beginn der Alpsaison haben wir ein klares, praxistaugliches Instrument für den Umgang mit akuten Gefahrensituationen durch den Wolf geschaffen“, sagt Landesrat Christian Gantner. „Es ist eine Frage des Hausverstands: Es versteht kein Mensch, warum immer erst etwas passieren muss, bevor gehandelt werden darf“, verteidigt er den präventiven Abschuss. Lob kommt im Begutachtungsverfahren auch von der Landwirtschaftskammer: Sie fordert weitere Schritte, etwa die Ausweisung von Wolfsfreihaltezonen in den Bergen.
Die Landesregierung kann Wölfe nun per Verordnung ins Visier nehmen. Landeshauptmann Markus Wallner spricht von Bürokratieabbau und klaren Zuständigkeiten. Bisher waren die Bezirkshauptmannschaften zuständig, die den Abschuss per Bescheid genehmigten.
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Diese Bescheide konnten Naturschutzorganisationen direkt vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpfen – bis zur Entscheidung blieb der Bescheid unwirksam. Der Abschuss war somit oft erst Wochen später möglich. Eine Verordnung gilt hingegen sofort, auch weil Organisationen diese nicht direkt anfechten können. Viele Bundesländer sind diesen Weg bereits gegangen. Ob dieser rechtliche Ansatz mit EU-Recht vereinbar ist, ist unter Juristen jedoch umstritten. Der Verwaltungsgerichtshof entschied 2023 im Fall des Fischotters, dass Organisationen beim Land die Aufhebung einer Verordnung beantragen können. Lehnt das Land dies per Bescheid ab, kann dieser wiederum vor dem Landesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine aufschiebende Wirkung gibt es allerdings nicht mehr. „Und was den Gerichtshöfen dazu einfällt, ist noch nicht ganz klar“, sagt Verfassungsexperte Peter Bußjäger von der Universität Innsbruck.
Wer einen Wolf ohne Genehmigung erwischt, muss laut Jagdgesetz mit Strafen bis zu 7000 Euro rechnen. Im Wiederholungsfall kann der Jagdschein entzogen werden.