Handysicherung neu: “Handys wurden wie gestohlene Brieftasche behandelt”

Politik / 11.12.2024 • 15:45 Uhr
ABD0063_20200825 – SALZBURG – …STERREICH: ++ THEMENBILD ++ Illustration zum Thema Social Media / Handy / Home Office – Eine Frau sieht am Dienstag, 25. August 2020, am Handy nach Informationen und Nachrichten. – FOTO: APA/BARBARA GINDL
Viele Menschen haben private Daten auf ihren Mobiltelefonen. Die Privatsphäre soll künftig auch bei Ermittlungen besser geschützt werden. APA/BARBARA GINDL

Die Neuregelung zur Sicherstellung von Handydaten in Strafverfahren steht: Ein Überblick über das, was ab 1. Jänner erlaubt ist und was nicht.

Wien Viel Zeit blieb nicht mehr. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) forderte eine Reparatur der Handysicherstellung. Eine Einigung in der türkis-grünen Regierung scheiterte vor der Nationalratswahl. Die Frist für eine Neuregelung endet jedoch mit diesem Jahr, ab 1. Jänner wären in Strafverfahren generell keine Sicherstellungen von Mobiltelefonen mehr möglich gewesen. Am Mittwoch fand die letzte Sitzung des Nationalrats in diesem Jahr statt, zuvor gelang im Budgetausschuss doch noch eine Einigung. Ein Überblick, was nun erlaubt ist und was nicht mehr möglich ist.

“Die Komplexität besteht daran, eine möglichst präzise Abwägung zwischen zwei grundlegenden Interessen zu treffen: dem Interesse der Allgemeinheit an einer treffsicheren, effizienten und raschen strafrechtlichen Verfolgung und dem Grundrecht auf Privatsphäre und Datenschutz. Diese zwei Punkte widersprechen sich zeitweise”, erklärte Johannes Rauch (Grüne) im Nationalrat, der Justizminister Alma Zadic vertritt, die vor wenigen Tagen ihr zweites Kind bekommen hat.

Recht auf Privatleben

Das war auch der Knackpunkt, weshalb der Verfassungsgerichtshof einschritt. Laut VfGH-Erkenntnis von 2023 widersprach die Rechtslage zur Sicherstellung von Datenträgern dem Recht auf Privatleben und Datenschutz. “Handys und die darauf befindlichen Daten wurden wie jegliche andere Beschlagnahme behandelt. Das heißt, jeder körperliche Gegenstand wie etwa die gestohlene Brieftasche wurde gleich behandelt wie ein Handy”, erklärt Jurist Sebastian Kneidinger von der Datenschutz-NGO epicenter.works im VN-Gespräch.

Technische Entwicklung

Die Beschlagnahmung eines Handys sei aus Sicht der Grundrechte die “invasivste Variante”, die möglich ist, ergänzt Kneidinger, denn: “Mittlerweile hat man sein halbes Leben auf dem Handy.” Das habe mit der technischen Entwicklung zu tun und mit der Art und Weise, wie Handys durch Apps mittlerweile genutzt werden. “Der VfGH hat erkannt, dass die alte Regelung nicht mehr passt”, sagt der Jurist.

Ein erster Entwurf wurde zurückgezogen

Nach der Vorstellung eines ersten Entwurfs vor dem Sommer hagelte es von Rechtsexperten und Justizvertretern Kritik. Justizministerin Zadic zog daraufhin die Notbremse. “Der Streitpunkt war die Frage, wer nach der Beschlagnahme die Auswertung vornimmt. Vorgesehen war die Kriminalpolizei. Doch eigentlich sollte die Staatsanwaltschaft die Herrin des Verfahrens sein”, sagt Kneidinger. Dieser Punkt wurde repariert, lobt epicenter.works.

Voraussetzungen für Zugriff

Zentral ist nun durch die Reform, dass es künftig einer richterlichen Bewilligung bedarf. “Darin muss auch schon umrissen sein, um welche Daten es sich handelt”, schildert Kneidinger. Dazu gehören bestimmte Kategorien, Inhalte und Zeiträume. Zufallsfunde können zwar genutzt werden, sind jedoch auf den genehmigten Bereich eingeschränkt. Eng definierte Ausnahmen soll es bei Gefahr im Verzug geben.

Kritikpunkte

Ein Punkt, der aus Sicht von epicenter.works, kritisch zu bewerten ist: Wann kann es überhaupt zu einer Sicherstellung kommen. “Diese Anforderungen sind leider noch immer sehr niedrig, im Vergleich zu anderen grundrechtsinvasiven Ermittlungsmaßnahmen”, sagt Kneidinger. Es gebe keine Einschränkung auf eine spezifische Straftat oder Höhe. Der Jurist liefert ein Beispiel: “Sie haben Kontakt mit einer Person, der Diebstahl vorgeworfen wird. Und man glaubt, ihr Handy wäre dazu geeignet, diese Straftat aufzuklären – dann könnte es schon abgenommen werden.”

Neue Möglichkeiten für Opfer

Insgesamt werden mit der Neuregelung die Rechte von Beschuldigten gestärkt. Doch auch mutmaßliche Opfer sollen künftig die Möglichkeit haben, gegen eine Anzeigenrücklegung vorzugehen. Zu diesem Zweck haben nicht nur Beschuldigte, sondern auch Opfer ab Beginn Akteneinsicht und nicht erst mit formeller Einleitung des Ermittlungsverfahrens.