Juristische Posse um Sulzberger Rücktritte

Politik / 21.11.2023 • 16:25 Uhr
Juristische Posse um Sulzberger Rücktritte

Bürgermeister und Vizebürgermeister sind gleichzeitig zurückgetreten – ein Fall, den das Gesetz gar nicht vorsieht.

Sulzberg Am Montag hat es dem Bürgermeister und seinem Vizebürgermeister in Sulzberg endgültig gereicht. Nach Drohungen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie gegen Mitglieder der Gemeindevertretung zogen Lukas Schrattenthaler und sein Vize Peter Blank die Reißleine. Beide gaben ihren Rücktritt bekannt. Doch einen Tag später stellt sich heraus: Das ist gesetzlich gar nicht möglich. Land, Bezirkshauptmannschaft und Gemeinde suchen jetzt nach einer Lösung.

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Achtung, jetzt wird es juristisch. Das Problem ist nämlich das Gemeindegesetz. Paragraf 63 regelt, dass der Bürgermeister zurücktreten kann, indem er dem Vizebürgermeister ein Rücktrittsgesuch überreicht. Der Vizebürgermeister wiederum kann zurücktreten, indem er dem Bürgermeister seinen Rücktritt erklärt. Der jeweils andere muss sich dann um die Nachfolgesuche kümmern und diesen von der Gemeindevertretung wählen lassen. Für den Fall, dass beide gleichzeitig zurücktreten, gibt es keine Regel.

Rücktritte unwirksam

Der Bregenzer Bezirkshauptmann Gernot Längle bestätigt: „Das Gesetz sieht den gleichzeitigen Verzicht nicht vor, deshalb ist er nicht wirksam.” Das bedeutet: Beide sind weiterhin im Amt, bis geklärt ist, wer zurücktritt. Eine Gemeinde darf nämlich nicht führungslos agieren. Das fängt schon mit der Frage an, wer eine Gemeindevertretungssitzung einberuft. Fehlen Bürgermeister und Vizebürgermeister, ist die Gemeinde handlungsunfähig. Wieder ein Blick ins Gemeindegesetz, Paragraf 89: Ist eine Gemeindevertretung dauerhaft arbeits- oder beschlussunfähig, kann sie von der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Das wäre in diesem Fall die Landesregierung.

Im Gemeindegesetz gibt es noch den Paragraf 63. Der regelt, was geschieht, sollten Bürgermeister und Vizebürgermeister verhindert sein. Allerdings heißt es in den Gesetzeserläuterungen, dass eine Verhinderung nur dann eintritt, wenn der Verhinderte noch im Amt ist.

Bekanntgabe am Mittwoch

Am Dienstag haben Bezirkshauptmannschaft, Land und Gemeinde nach einer Lösung gesucht. Am Mittwoch soll präsentiert werden, wie sie aussieht. Verfassungsjurist Peter Bußjäger hätte eine Idee: „Der Bürgermeister hätte in seiner Erklärung den 1. Dezember als Rücktrittsdatum angeben können und sie dem Vizebürgermeister so übergeben. Dann hätte der Vizebürgermeister seinen Rücktritt sofort einreichen können und der Bürgermeister hätte bis 1. Dezember Zeit gehabt, die Nachfolge zu regeln.” Insgesamt gilt aber: „Ich sehe keine Chance, dass beide gleichzeitig zurücktreten.”

Schrattenthaler betont, dass er und Peter Blank mit ihrem Rücktritt ein politisches Statement abgeben wollten. Das ist jedenfalls gelungen. Denn fix ist: Die Gemeinde Sulzberg braucht einen neuen Bürgermeister.