Der Kanzler außer Dienst vor Gericht: Fragen und Antworten zum Strafverfahren gegen Sebastian Kurz

Politik / 18.08.2023 • 21:00 Uhr
Hat Sebastian Kurz vor dem Ibiza-Untersuchungsausschuss falsch ausgesagt? Das entscheidet nun ein Strafrichter. <span class="copyright">APA/Roland Schlager</span>
Hat Sebastian Kurz vor dem Ibiza-Untersuchungsausschuss falsch ausgesagt? Das entscheidet nun ein Strafrichter. APA/Roland Schlager

Sebastian Kurz, ehemaliger Bundeskanzler dieser Republik, wird wegen des Verdachts auf Falschaussage angeklagt.

Wien Sebastian Kurz, ehemaliger Bundeskanzler der Republik Österreich und früherer ÖVP-Parteivorsitzender, ist Angeklagter in einem Strafverfahren. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) stellte wegen des Verdachts auf falsche Beweisaussage einen Strafantrag. Der Prozess am Wiener Straflandesgericht ist ab dem 18. Oktober angesetzt. Ein Überblick.

Was wird wem vorgeworfen? Da ist zunächst der Bundeskanzler a.D. und vor allem dessen Rolle rund um die Bestellung von Thomas Schmid zum Vorstand der staatlichen Holding ÖBAG. Im Rahmen seiner Befragung durch den Ibiza-Untersuchungsausschuss soll Sebastian Kurz falsch ausgesagt haben: Unter anderem, weil er die Frage, ob er in die Besetzung eingebunden war, nur mit dem Zusatz “eingebunden im Sinne von informiert” bejahte. Auf die Frage nach Wahrnehmungen zum Thema habe Kurz “tatsachenwidrig”, so die WKStA, ausgeführt, er wisse, dass es im Finanzministerium und im zuständigen Nominierungskomitee Gespräche gegeben habe, er habe die Entscheidung aber nicht getroffen und die Aufsichtsräte nicht ausgewählt. Anders sieht das die Anklage: Auch weil laut “Sideletter” zum türkis-blauen Regierungsprogramm die ÖVP das Recht hatte, den Vorstand der Beteiligungsgesellschaft zu nominieren.

Außerdem angeklagt sind Bernhard Bonelli und Bettina Glatz-Kremsner. Er, langjähriger Vertrauter von Sebastian Kurz, war dessen Kabinettschef im Bundeskanzleramt, sie bis März 2022 Generaldirektorin der Casinos (Casag) und Vorstandsvorsitzende der Lotterien. Bonelli habe im U-Ausschuss seine Rolle in der Besetzung der ÖBAG heruntergespielt, Glatz-Kremsner sowohl im U-Ausschuss als auch vor der WKStA tatsachenwidrig zur Bestellung des Ex-FPÖ-Bezirksrats Peter Sidlo zum Casag-Vorstand ausgesagt. Das geht aus dem Strafantrag hervor, der den Vorarlberger Nachrichten vorliegt.

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Was droht Sebastian Kurz? § 288 des Strafgesetzbuches ist eindeutig: “Wer […] als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt […], ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.” Juristin Kathrin Stainer-Hämmerle erklärt das Strafmaß so: “Der Gesetzgeber hat den U-Ausschuss mit Zeugenaussagen in Gerichtsverhandlungen gleichgestellt”, und das habe schon seine Bedeutung: “Als Regierungsmitglied muss man das Parlament ernst nehmen.” Dieser Grundsatz könne auch bei einer allfälligen Strafbemessung eine Rolle spielen. Bei einer Verurteilung würde Kurz zwar nicht das volle Strafausmaß ausfassen, wahrscheinlich nicht einmal eine unbedingt verhängte Gefängnisstrafe, aber: “Er war leichtsinnig zu glauben, im U-Ausschuss irgendwie über das Thema hinwegreden zu können”, sagt Stainer-Hämmerle.

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Kathrin Stainer-Hämmerle analysiert. Parlamentsdirektion/Thomas Topf

„Sebastian Kurz hat vom Parlament noch nie viel gehalten, von dieser, laut ihm, ‚negativen Energie‘ dort.“

Kathrin Stainer-Hämmerle, Politik- und Rechtswissenschaftlerin

Wie wahrscheinlich ist eine Verurteilung? Zumindest sowohl der WKStA als auch dem Weisungsrat, der bei aufsehenerregenden Fällen jedem Verfahrensschritt zustimmen muss, erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch; ansonsten hätten sie die Anklage nicht beantragen dürfen. Franz Plöchl, Vorsitzender des Weisungsrates, schreibt im “Wiener Kommentar” zur betreffenden Norm im Strafgesetzbuch, dass auch das “Verschweigen erheblicher Tatsachen, selbst wenn nicht ausdrücklich danach gefragt wurde” den Tatbestand der falschen Beweisaussage erfüllt. Dieser Aspekt könnte eine Rolle spielen. Der Richter muss aber für eine Verurteilung zum Schluss kommen, dass eine Falschaussage bewusst getätigt wurde.

Was bedeutet das Verfahren politisch? “Dass das vor Gericht aufgerollt wird, ist unangenehm für die ÖVP”, sagt Politologin Stainer-Hämmerle. Selbst bei einem Freispruch glaube sie nicht an ein Polit-Comeback von Kurz, auch weil die Partei daran kein großes Interesse habe, aber: “Die Strategie ist klar. Auf den Freispruch zu setzen, und wenn das nicht passiert, kann Kurz immer noch ‘linke Netzwerke’ in der Justiz kritisieren.”

Die relevanten Gesetzesstellen.

Paragraf 288, Absatz 1 StGB: “Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.” […]

Absatz 3: “Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.

Im Verfahren eine entscheidende Rolle dürfte auch die Regelung zum sogenannten bedingten Vorsatz spielen. Für eine Verurteilung wegen falscher Beweisaussage ist vorsätzliches Handeln nötig – allerdings “nur” in der Form des sogenannten “bedingten Vorsatzes” nach Absatz 1. Absichtliches oder wissentliches Handeln ist dagegen nicht nötig.”

Paragraf 5 StGB, Absatz 1: “Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.”

Die Einschätzung.

Das Delikt der “falschen Beweisaussage” kann in der Praxis schwierig nachzuweisen sein. Eine objektiv falsche Aussage kann zwar oft schnell festgestellt werden, für eine Verurteilung muss aber auch ein “bedingter Vorsatz” nachgewiesen werden, erklärte der Strafrechtsexperte Klaus Schwaighofer von der Uni Innsbruck.

Der zentrale Punkt, der über Frei- oder Schuldspruch entscheiden wird, ist laut Schwaighofer, wie Kurz eine Einbindung in die Bestellung Schmids interpretierte. “Dass er informiert war, liegt auf dem Tisch und ist durch Chats objektivierbar.” Formell mitentschieden hat er aber schon allein aufgrund der Zuständigkeit nicht. “Wenn man ihm glaubt, dass er sich bei der Aussage auf die formelle Einbindung bezogen hat und die Frage so interpretiert hat, dann hat er gar nichts falsch gemacht”, sagte Schwaighofer.

Der “Knackpunkt” wird die richterliche Beweiswürdigung sein, so der Strafrechtsexperte. Beruft sich Kurz darauf, die Frage auf seine formelle Einbindung bezogen zu haben, und der Richter glaubt ihm oder erachtet es als nicht erweisbar, dass der Ex-Kanzler die Frage anders verstanden habe, werde es einen Freispruch geben, da keine vorsätzliche Falschaussage vorliege. Sieht der Richter diese Auslegung nur als Versuch, sich zu rechtfertigen, sei mit einem Schuldspruch zu rechnen.

Zwar müssen die Ermittler dem Ex-Kanzler nicht nachweisen, dass er den Ausschuss bewusst frontal angelogen hat, sehr wohl aber, dass er es zumindest für möglich gehalten oder sich damit abgefunden hat, den Ausschuss falsch zu informieren. “Sobald ich Zweifel an einer Aussage habe, diese aber nicht äußere, handelt es sich um eine Falschaussage”, erklärt der Strafrechtsexperte Alois Birklbauer von der Johannes-Kepler-Universität Linz. Deshalb dürften vor Gericht auch keine Fragen à la “was ist wahrscheinlicher?” gestellt werden.

Mit Material der Austria Presse Agentur (APA).