Etappensieg nach Landtagsprotest für Extinction Rebellion

Politik / 09.08.2023 • 09:53 Uhr
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Marina Hagen-Canaval zählt zu den Wortführerinnen der Vorarlberger Klimarebellen. VN/HArtinger

Die Amtshandlung durch einen Verfassungsschützer wertete das Landesverwaltungsgericht als übergriffig und geeignet, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Die Polizei prüft ihre Optionen.

Bregenz Der Protest von Extinction Rebellion auf der Zuschauertribüne des Vorarlberger Landtags im Dezember 2022 hat ein rechtliches Nachspiel für die Bundespolizei. Das Landesverwaltungsgericht sah die Sprecherin von Extinction Rebellion Marina Hagen-Canaval im Recht.

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So muss ihr der Bund 737,60 Euro zahlen, da das Vorgehen eines Beamten der Landespolizeidirektion Vorarlberg bei der Räumung des Saals, insbesondere von Hagen-Canaval, als geeignet, die Menschenwürde zu verletzen und den Eindruck einer voreingenommenen Polizei zu vermitteln. Bei dem Versuch, die Klimaaktivisten aus dem Saal zu entfernen, verfing sich das lange Haar der gebürtigen Lustenauerin im Griff des Verfassungsschützers, als dieser nach ihrem Arm griff. “Während dieses erstes zu sich Herziehen mit den im Griff verfangenen Teilen des Haares der Beschwerdeführerin als ein unglückliches Versehen seitens des Polizeibeamten qualifiziert hätte werden können, wäre es bei diesem geblieben, so kann davon spätestens dann keine Rede mehr sein, als der Beamte die bereits auf den Boden sitzende Beschwerdeführerin ein zweites Mal im selben Griff zu sich hingezogen hatte”, urteilte das Landesverwaltungsgericht. “Der Beamte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit nach dem erstmaligen zu sich Hinziehen der Beschwerdeführerin seinen Griff umgehend lösen müssen, um sicherzustellen, dass Teile der im Griff verfangenen Haare der Beschwerdeführerin gelöst werden.” Schließlich sei im auf VOL.AT vorhandenen Videobeweis offensichtlich gewesen, dass er sie an den Haaren ziehe, auch hätten mehrere Personen darauf laut vernehmlich hingewiesen.

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Das Ziehen an den Haaren durch die Polizei ist ausjudiziert. So ist es als erniedrigend anzusehen und damit ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Die Organe der öffentlichen Sicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet sei, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass es zum Erreichen des Ziels einer Amtshandlung ungeeignet ist.

Polizei prüft Optionen

“Die Rebellinnen und Rebellen von XR stehen für ihre Handlungen ein und engagieren sich für, nicht gegen den Rechtsstaat und die Demokratie”, ist Angela Stellmacher von Extinction Rebellion zufrieden. “Die Entscheidung des Vorarlberger Verwaltungsgerichts zeigt: Hass und Gewalt gegen Klima-Aktivistinnen haben auch im Verhalten von Vertreter:innen der Exekutive nichts verloren.”

Die Landespolizeidirektion (LPD) verweist ebenfalls auf das Video in voller Länge von zehn Minuten. “Für die LPD ging aus dem Video klar hervor, dass der Beamte die Frau lediglich am Unterarm ergriff und sich die langen, offen getragenen Haare der Frau in diesem Griff verfingen”, betont die Polizei. Dem Video sei auch zu entnehmen, dass der Beamte nach dem Zuruf den Griff löste, er habe sich auch entschuldigt. “Die LPD ist nach wie vor der Meinung, dass das Einschreiten korrekt und der Situation angepasst war. Das unbeabsichtigte Verfangen von Haaren im Zuge einer polizeilichen Körperkraftanwendung lässt sich nicht in jedem Fall verhindern und ist nicht geeignet, hier eine Voreingenommenheit zu begründen. Dem Beamten kann deshalb kein Vorwurf gemacht werden.” Der Beamte sei ein umsichtiger, höflicher und professionell agierender langjähriger Mitarbeiter, Beistehende hätten den Einsatz als zurückhaltend gelobt. Die LPD prüft daher die Einbringung eines Rechtsmittels an den Verwaltungsgerichtshof VwGH, um die Entscheidung des LVwG allenfalls prüfen zu lassen.

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Dabei hätte der Polizist gar nicht tätig werden müssen. Der Sitzungssaal untersteht dem Landtag, an sich hätten die Saaldiener als Teil der Legislative den Saal auf sich allein gestellt räumen müssen. Da diese nicht Teil der Verwaltung, sondern der Gesetzgebung ist, wäre das Gericht nicht zuständig gewesen. Der zur Sicherung der Sitzung eingesetzte Polizist übte damit zwar faktisch die Anordnung des Landtagspräsidenten aus, war aber als Polizist ohne entsprechender rechtlicher Grundlage unterwegs.