Diese Regeln gelten im Lockdown

Handel, Gastro, Kultur: Fast alles hat geschlossen. Skifahren ist aber möglich.
wien Seit Mitternacht befindet sich Österreich im Lockdown. Er soll maximal bis 12. Dezember in Kraft sein. Danach sind Beschränkungen nur noch für Ungeimpfte vorgesehen. Der Hauptausschuss des Nationalrats segnete die Verordnung von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Sonntag ab. Dabei gab es eine Überraschung: Das Skivergnügen bleibt im Lockdown möglich.
Ausgangsbeschränkungen
Der eigene Wohnbereich darf nur aus bestimmten Gründen verlassen werden, zum Beispiel für Arbeit, den Einkauf von Grundgütern des täglichen Lebens, Arztbesuche oder die Ausübung familiärer Pflichten. Auch Treffen mit dem Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen oder wichtigen Bezugspersonen sind erlaubt. Ein Haushalt darf nur eine Person eines anderen Haushaltes treffen. Es gilt eine Zwei-Meter-Abstandsregel.
Schule
Die Schulen sind offen, Präsenzunterricht findet statt. Die Politik hat an die Eltern appelliert, ihre Kinder zu Hause zu betreuen, und zwar “dort wo es möglich ist.“ Für diese Schülerinnen und Schüler soll es Lernpakete geben. In allen Schulstufen gilt Maskenpflicht im Schulgebäude und auch in den Klassen- und Gruppenräumen.
Handel und Dienstleistungen
Nur Geschäfte, die der Grundversorgung dienen, bleiben offen. Neben dem Lebensmittelhandel sind das etwa Apotheken, Drogerien, die Post, Tankstellen, Banken, Trafiken und Zeitungskioske. Auch körpernahe Dienstleister wie Kosmetiker oder Frisöre müssen zusperren.
Freizeit, Kultur
Besuche in Schwimmbädern, Zoos, Wettbüros oder Vergnügungsparks sind nicht mehr möglich. Auch Kinos, Theater, Museen und Bibliotheken schließen ihre Pforten. Im Gegensatz zu einem älteren Entwurf der Verordnung dürfen Seilbahnen nun doch mit 2G-Nachweis und FFP2-Maske benutzt werden. Skifahren bleibt also möglich. Auch andere Sportstätten im Freien können betreten werden: Der Sport darf nur mit Angehörigen oder wichtigen Bezugspersonen ausgeübt werden, es darf zu keinem Körperkontakt kommen.
Gastronomie, Hotellerie
In der Gastronomie sind nur Lieferservice und Take away erlaubt. Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern konsumiert werden. Advent- und Weihnachtsmärkte fallen aus. In Beherbergungsbetrieben darf bleiben, wer zu Lockdown-Beginn eingecheckt war. Übernachtungen aus beruflichen Gründen oder bei einem dringenden Wohnbedürfnis sind gestattet.
Spital, Pflegeheime
Für Besuche in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime braucht es neben einem 2G-Nachweis einen PCR-Test. Im Spital ist ein Besucher pro Patient und Woche erlaubt. Ausgenommen sind Kinder und Unterstützungsbedürftige. In Pflegeheimen sind zwei Besucher pro Tag erlaubt.
Arbeitsplatz
Am Arbeitsort gilt die 3G-Regel – außer der Kontakt zu anderen Personen kann ausgeschlossen werden. Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen.
Maskenpflicht
Abseits des Privatbereiches gilt in geschlossenen Innenräumen die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Eine Ausnahme gibt es für Kinder unter sechs Jahren. Sieben- bis 14-Jährige und Schwangere dürfen einen Mund-Nasen-Schutz benutzen. Bei einer Fahrgemeinschaft muss Maske getragen werden – wenn Beteiligte nicht dem gleichen Haushalt angehören.