Mord in der BH: Familie des Opfers mit Klage gegen Republik vorerst abgeblitzt

Die Verhandlung zur Amtshaftungsklage fand am Donnerstag im Landesgericht für Zivilrechtssachen statt, das im Wiener Justizpalast beheimatet ist. APA
Richterin sieht Voraussetzungen für Amtshaftung nicht gegeben. Schriftliches Urteil steht noch aus.
Wien Es dauert keine Viertelstunde, bis die Verhandlung wieder geschlossen ist. Nach dem Mord am Leiter der Sozialabteilung in der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ist die Familie mit ihrer Forderung auf Schadenersatz vorerst abgeblitzt. Richterin Catrin Aigner teilt die Ansicht der Republik. Die Voraussetzungen für eine Amtshaftung ist nicht gegeben, sagt sie. Opferanwalt Stefan Denifl erklärt auf VN-Anfrage, das schriftliche Urteil abzuwarten. „Wenn die Entscheidung negativ ist, werden wir mit großer Wahrscheinlichkeit ein Rechtsmittel einlegen.“
Verhandlung im Justizpalast
Es ist zehn Uhr, als die Richterin am Donnerstag hinter einer Plexiglasscheibe im Saal 15 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen in Wien Platz nimmt. Der Raum im ersten Stock des Justizpalastes ist relativ klein, aber groß genug für die Verhandlung. Anwesend sind lediglich zwei Vertreter der klagenden und geklagten Seite. Vor einer mit Holz verkleideten Wand sitzt die Richterin, über ihr ist ein kleines Bundeswappen zu sehen. Zu ihrer Rechten nimmt Markus Gunacker Platz. Er vertritt bei der in Wien stattfindenden Verhandlung die Familie, auf der linken Seite sitzt Martin Tatscher von der Finanzprokuratur als Vertreter der Republik. Die zwei gestuhlten Reihen im hinteren Teil des Raumens bleiben – abseits der VN – unbesetzt.
Richterin teilt Rechtsmeinung
Die Verhandlung dreht sich um eine Amtshaftungsklage der Familie des Mordopfers. Die Lebensgefährtin und deren Kinder fordern jeweils 20.000 Euro Schadenersatz, der Vater 10.000 Euro, inklusive Feststellungsbegehren für zukünftige Folgen.
Verhandelt wird unter anderem die Frage, ob der mehrfach vorbestrafte Täter Soner Ö. abgeschoben und in Schubhaft genommen hätte werden können, nachdem er trotz Aufenthaltsverbot nach Österreich eingereist war. Davon ist der Anwalt der Opferfamilie überzeugt. Ebenso betont er, dass der Täter angezeigt und in Untersuchungshaft genommen werden hätte müssen. Schließlich hatte Soner Ö. bei seiner Einreise angegeben, in Syrien drei türkische Soldaten umgebracht zu haben. Es habe Flucht-, Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr bestanden, ist Gunacker überzeugt.
Die Gegenseite widerspricht. „Eine U-Haft wäre rechtlich nicht zugelassen gewesen.“ Denn es habe an einem dringenden Tatverdacht gemangelt. Die Aussagen des Täters hätten nicht ungeprüft als glaubwürdig angesehen werden können. Auch die anderen Vorwürfe weist Tatscher zurück. Die Richterin teilt seine Rechtsansicht.
“Sache ist spruchreif”
Aigner ortet keine Verstöße gegen das Asyl- und Fremdenpolizeigesetz durch die Behörden. Der entstandene Schaden – „so tragisch er ist“ – sei nicht unter dem Amtshaftungsgesetz zu subsumieren. Zur unterlassenen Anzeige meint sie, dass eine Anzeigepflicht primär der Durchsetzung der Strafverfolgung diene und nicht dem Zweck, weitere Schäden zu verhindern. Die Richterin erklärt außerdem, dass es auch mit Anzeige wohl keine U-Haft gegeben hätte. Die Unterlagen zum Fall Soner Ö. würden zeigen, dass die Gründe dafür nicht ausreichend waren. „Meines Erachtens ist die Sache spruchreif. Ich werde die Verhandlung schließen.“ Es ist gerade einmal 10.13 Uhr.
Der Vorarlberger Opferanwalt Denifl will das Urteil abwarten, bei negativem Ausgang Beschwerde einlegen und zur nächsten Instanz ziehen. Dann würde die endgültige rechtliche Beurteilung dem Oberlandesgericht in Wien obliegen.