Wäre eine 1G-Regel rechtlich haltbar?

Verfassungsjurist Peter Bußjäger: Differenzierung zwischen Geimpften und Ungeimpften ist möglich.
Wien Ein Lockdown für Ungeimpfte könnte im Grunde einer 1G-Regel gleichkommen. So erhielten theoretisch nur Geimpfte Zutritt zu gewissen Angeboten, etwa zu körpernahen Dienstleistungen oder zur Gastronomie, die während der bisherigen Lockdowns geschlossen bleiben mussten. Rechtlich wäre es möglich, Ungeimpfte auszuschließen, meint Verfassungsjurist Peter Bußjäger auf VN-Anfrage. „Das setzt natürlich eine entsprechende medizinische Expertise voraus. Diese ist aber nicht schwer herzustellen, wenn man die Wortmeldungen der Expertinnen und Experten verfolgt.“ So sei eine Differenzierung zwischen Geimpften und Ungeimpften sicher zu rechtfertigen. Vielleicht noch nicht jetzt, aber spätestens dann, wenn das Systemrisiko weiter steige. Gleichzeitig stellt Bußjäger in Frage, ob zwischen Genesenen und Geimpften unterschieden werden kann. Möglicherweise wäre argumentierbar, dass die Versuchung zu groß würde, sich durch unvorsichtiges Verhalten bewusst zu infizieren und so den selben Status zu erreichen, wie Geimpfte. „Das wäre eine gefährliche Entwicklung, welcher der Staat entgegenwirken könnte“, meint der Universitätsprofessor. „Das so freihändig zu sagen, ist juristisch aber schwierig.“
Erfolgschancen für Geimpfte
Auf die Frage, ob sich Geimpfte bei zu großen Einschränkungen an den Verfassungsgerichtshof wenden könnten, meint Bußjäger: „Der Weg zum VfGH steht jedem offen. Gewiss hätten Geimpfte auch gute Chancen, sollten Beschränkungen erfolgen, von denen sie auf Grund ihrer Impfung ausgenommen werden wollen.“ Möglicherweise hätten auch die Genesenen damit Erfolg, glaubt er.