VfGH-Präsident: Generalamnestie bei Coronastrafen wäre möglich

Christoph Grabenwarter über das Spannungsverhältnis bei Corona-Bußgeldern, den Rückzug von Wolfgang Brandstetter und die Cooling-off-Phase für Politiker.
Wien Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), Christoph Grabenwarter, hat turbulente Tage hinter sich. Mit den VN sprach er über den Rückzug von Wolfgang Brandstetter und die geplante Cooling-off-Phase für Ex-Politiker. Bei so mancher bezahlten Coronastrafe ortet er ein Spannungsverhältnis. Volksabstimmungen wie jene in Ludesch würden ihm zufolge nur mit einer Verfassungsänderung wieder möglich.
Der Bundespräsident sprach mehrfach von der Schönheit und Eleganz der Verfassung, deren 100-jähriges Jubiläum – ebenso jenes des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) – nun mit einer Ausstellung in Feldkirch gefeiert wird. Wo sehen Sie die Schönheit und wo braucht es eine Schönheitskorrektur?
Die Schönheit besteht darin, dass die Verfassung gut funktioniert und klare Aussagen zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit trifft. Richtig ist aber auch, dass es über die Jahrzehnte neue Inhalte gab, welche die Verfassung unübersichtlich gemacht haben. Man könnte auch den Grundrechtskatalog neu fassen oder in der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern Neuregelungen treffen. Das setzt aber einen politischen Konsens voraus.
Die Verfassung ist mit der Ibiza-Affäre bei vielen stärker ins Bewusstsein gerückt. Haben Sie das Gefühl, dass sie angesichts politischer Turbulenzen auch mehr gebraucht wird als früher?
Verfassungen müssen sich immer in Krisenzeiten bewähren, und wir haben in den vergangenen Jahren die eine oder andere innenpolitische Krise gehabt. Unsere Verfassung hat sich bewährt, auch weil sie von den Organen, die letztverantwortlich sind, gut gehandhabt wurde. Dazu gehören Bundespräsident und Verfassungsgerichtshof.
Je zugespitzter die Situation, desto wichtiger die Verfassung?
Die Verfassung ist definitiv ein Ruhepol, denn sie schreibt in den zentralen Bereichen der Grundrechte einen Ausgleich zwischen der Freiheit einerseits und öffentlichen Interessen andererseits vor. Dieser Ausgleich wird vom Verfassungsgerichtshof in einem formalisierten Verfahren letztverbindlich herbeigeführt.
Wie wichtig wäre es denn, diesen Ausgleich, den die 14 Verfassungsrichterinnen und -richter treffen, transparenter zu machen? Müssen ihre unterschiedlichen Meinungen öffentlich werden?
Der Ausgleich wird in einer ausführlichen Begründung transparent gemacht. Das Vorbringen der beiden Verfahrensparteien wird ausführlich dargelegt, und der VfGH wägt die Argumente ab.
Wie viel Transparenz ist bei Entscheidungen des VfGH nötig, wie viel unterschiedliche Meinungen hält die Demokratie aus?
Es ist schon ein Unterschied, wenn es sich um ein Höchstgericht handelt, das eine letztverbindliche Entscheidung trifft, an der sich alle Staatsorgane ausrichten müssen. Wenn der Gesetzgeber zum Beispiel zur Sterbehilfe bis Jahresende eine Regelung treffen muss, dann ist es für ihn wichtig zu wissen, an welchen Maßstäben er sich orientieren muss. Da ist es nicht dienlich, zwei oder drei Varianten zu kennen, sondern eine möglichst klar ausformulierte Leitlinie.
Sehen Sie eine Tendenz, dass die Politik häufiger schwierige Fragen den Höchstrichtern überlässt?
Wir nehmen wahr, dass es in den vergangenen Jahren eine Häufung von schwierigen Entscheidungen gegeben hat, die Abwägungen im Grenzbereich erfordern. Das ist sicher im Bereich würdevolles Leben (Sterbehilfe), beim Datenschutz oder im Bereich Familienleben (Ehe für alle) so.
Ist das Gericht auch politischer geworden?
Nein, die Herausforderungen waren vor 30, 40 Jahren sehr ähnlich, und der VfGH war immer mit Fragen, die gesellschaftspolitische Relevanz haben, befasst.
Viele Coronamaßnahmen-Verordnungen, zu denen es Beschwerden gab, waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mehr in Kraft. Offenbart das ein Problem beim Rechtsschutz?
Wir haben unsere Rechtsprechung so angepasst, dass wir auch Maßnahmen prüfen, die bereits außer Kraft sind. So haben wir auch Rechtschutz gegeben.
Bräuchte es ein Schnellverfahren?
Man kann sich ab dem ersten Tag, an dem etwas verlautbart ist, gegen eine Verordnung oder gegen ein Gesetz zur Wehr setzen. Das ist im Vorjahr passiert. Wir entscheiden in der Praxis innerhalb von drei bis vier Monaten. Diese Zeit braucht es für ein qualitativ hochwertiges rechtsstaatliches Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.
Es gab einige Strafen auf Basis verfassungswidriger Verordnungen. Manche zahlten die Strafen, andere legten Beschwerde ein und müssen die Strafen aufgrund der VfGH-Erkenntnisse nicht mehr bezahlen. Das Gesundheitsressort will keine Generalamnestie. Ist das eine Ungleichbehandlung?
Ja, da besteht ein Spannungsverhältnis, das die Politik auflösen muss. Der Gesetzgeber oder die Behörden müssen entscheiden, wie sehr sie gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleisten. Wir können erst handeln, wenn wir befasst werden: Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich nach Erschöpfung des Instanzenzuges an uns wenden. Bei Bedarf wird das Verfahren im Rahmen der Verfahrenshilfe bezahlt.
Wäre eine Generalamnestie möglich?
Ja. Es gibt Möglichkeiten im Rahmen der bestehenden Gesetze, von Bestrafungen abzusehen. Darüber hinaus müsste der Gesetzgeber tätig werden.
In Vorarlberg sorgte das Erkenntnis zur Volksabstimmung in Ludesch für Aufregung. Der VfGH kippte die Möglichkeit, Volksabstimmungen gegen den Willen der Gemeindevertretung zu initiieren. War diese Entscheidung alternativlos?
Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung ist, dass wir in Österreich ein System der repräsentativen Demokratie haben und generelle Rechtsakte nicht vorbei am allgemeinen Vertretungskörper passieren dürfen. Direkte Demokratie kann repräsentative Demokratie nicht substituieren, sondern nur ergänzen.
Der Landtag forderte die Bundesregierung auf, die Verfassung zugunsten der direkten Demokratie zu ändern.
Ein Akt des Verfassungsgesetzgebers würde den Entscheidungsmaßstab für den Verfassungsgerichtshof ändern.
Das wäre derzeit die einzige Möglichkeit, um wieder zur früheren Handhabe von Volksabstimmungen auf Gemeindeebene zu kommen?
Ja.
Ex-Justizminister Wolfgang Brandstetter zog sich aufgrund umstrittener Chats mit dem einst mächtigen Justizbeamten Christian Pilnacek als Verfassungsrichter zurück. Ist Respekt gegenüber den Institutionen des Rechtsstaats, auch des Verfassungsgerichtshofs, verloren gegangen?
Ich habe immer sehr deutliche Worte gefunden, wenn jemand den Respekt vermissen ließ, auch vergangene Woche. Der VfGH leitet den Rechtsstaat nicht fehl (Anmerkung: So hatte es Christian Pilnacek formuliert). Der VfGH ist eine tragende Säule des Rechtsstaats.
Gibt es Versuche der politischen Einflussnahme in Ihrer alltäglichen Arbeit?
Der VfGH ist anders als die Staatsanwaltschaft nicht weisungsgebunden, sondern ein Höchstgericht mit 14 unabhängigen Richterinnen und Richtern. Dieses Kollegium ist so selbstbewusst, dass es Versuche der Einflussnahme im Keim erstickt. Daher sind alle Versuche, wenn es sie denn gäbe, von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Der Wechsel von Wolfgang Brandstetter fast direkt von der Bundesregierung in den Verfassungsgerichtshof löste 2018 viel Kritik aus. Braucht es eine Wartefrist, also eine sogenannte Cooling-off-Phase, für Ex-Politiker im VfGH?
Im aktuellen Entwurf für das Informationsfreiheitsgesetz ist eine solche Cooling-off-Phase vorgesehen. Ich begrüße das ausdrücklich. Der VfGH hat es im Fall von Professor Brandstetter auch so gehandhabt, dass er bei allen Verfahren, wo er als Minister in die Gesetzwerdung involviert war, nicht zu den Beratungen beigezogen war. Das waren zahlreiche.
Für Präsidenten und Vizepräsidenten gibt es am VfGH bereits eine Wartefrist von fünf Jahren. Könnte das auch der Maßstab für alle künftigen Verfassungsrichter sein?
Ich möchte keine Details vorschlagen, meine aber, dass ein solcher Gedanke auch für Richterinnen und Richter berechtigt ist.
Gegen Wolfgang Brandstetter wird wegen des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses ermittelt (Anm. Es gilt die Unschuldsvermutung). Haben Sie sich vor seinem Rückzug Gedanken gemacht, was im Falle einer Anklage passieren hätte müssen?
Natürlich. Professor Brandstetter ist aber zurückgetreten, nimmt an keinen Beratungen mehr teil und hat seine Arbeit am Verfassungsgerichtshof beendet. Daher ist diese Überlegung in den letzten Tagen für mich in den Hintergrund getreten.
Was wäre für einen Richter vereinbar?
Ein Strafverfahren gegen einen Richter wäre eine massive Belastung. Ich glaube, dass man in einem solchen Fall als Richter wüsste, was man zu tun hat.