Geschäfte, Museen, Friseur: Was ab kommender Woche in Österreich gilt

Politik / 06.02.2021 • 05:30 Uhr
Geschäfte, Museen, Friseur: Was ab kommender Woche in Österreich gilt
Die BayWa-Mitarbeiterinnen atmen auf. Ab Montag dürfen sie endlich wieder Kunden im Geschäft begrüßen. VN/PAULITSCH

Es wird wieder normaler. Die von der Bundesregierung beschlossenen Lockerungen des Lockdowns treten in Kraft.

wien, bregenz Von der angepeilten Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ist Österreich zwar noch weit entfernt. Trotzdem hat die Bundesregierung erste Lockerungen beschlossen. Ab dem kommenden Montag ist der Lockdown nicht mehr ganz so streng.

An diesem Tag dürfen sämtliche Handelsgeschäfte wieder aufsperren. Dasselbe gilt für Friseure und andere körpernahe Dienstleister. Dabei sind Einschränkungen zu beachten, zum Beispiel bei den Platzvorgaben. Friseurkunden müssen zukünftig auch bei jedem Besuch im Salon einen negativen Coronatest mitbringen.

Neuerungen gibt es auch im Kultur- und Freizeitbereich, oder bei den Ausgangsbeschränkungen, die nicht mehr rund um die Uhr gelten. Während Schüler im Osten Österreichs schon ab Montag wieder Präsenzunterricht haben, dauert es in Vorarlberg noch bis 15. Februar. Es folgt ein Überblick über die neuen Regeln.

Handel

Alle Händler dürfen ab Montag ihre Kunden bedienen. Dazu kommen aber Auflagen. So gelten auch im Handel die generelle Abstandsregel von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen und eine FFP2-Maskenpflicht, von der Schwangere und Menschen unter 14 Jahren ausgenommen sind. Sie können einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) verwenden. Kinder unter sechs Jahren müssen gar keine Maske tragen. Für jede Person braucht es 20 Quadratmeter Platz im Geschäft. Das gilt nun übrigens auch für Supermärkte.

Der Handel darf zwischen sechs Uhr und 19 Uhr öffnen. Beschäftigte mit Kundenkontakt und andere Berufsgruppen müssen sich mindestens einmal pro Woche testen lassen oder eine FFP2-Maske tragen.

Körpernahe Dienstleister

Auch körpernahe Dienstleister können wieder loslegen. Dazu zählen Friseure, Kosmetiker, Tätowierer, Masseure und Fußpfleger. Es gelten ähnliche Regeln wie im Handel. Der Unterschied: Wer die Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, braucht einen maximal 48 Stunden alten negativen Coronatest. Selbsttests sind nicht zulässig. Personen, die in den letzten sechs Monaten eine Coronaerkrankung durchgemacht haben und Kinder unter zehn Jahren sind ausgenommen. Pro Kunde muss zehn Quadratmeter Platz sein.

Schule

Nach den Semesterferien findet für Vorarlbergs Schüler ab 15. Februar wieder Präsenzunterricht statt. Die Kinder dürfen aber nur am Unterricht teilnehmen, wenn sie sich regelmäßig einem Corona-Selbsttest an der Schule unterziehen. Sonst bleiben sie im Fernunterricht. Schüler, die in den letzten sechs Monaten eine Covid-Erkrankung hinter sich haben oder einen Antikörper-Nachweis vorlegen können, müssen nicht zum Test.

Volksschüler und Sonderschüler der ersten vier Klassen kehren wieder von Montag bis Freitag in die Schule zurück. Für die anderen heißt es wieder Schichtbetrieb. Es gibt zwei gleich große Gruppen – sie sind wechselweise Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag im Präsenzunterricht oder Fernunterricht. Am Freitag muss zu Hause gelernt werden. An AHS-Oberstufen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Berufsschulen oder Sonderschulen ab der fünften Klasse kann dieser Tag – unter bestimmten Auflagen – auch für Unterricht in kleinen Gruppen genutzt werden.

Volksschüler und Sonderschüler müssen außerhalb der Klasse MNS tragen. An den Unterstufen darf die Maske auch im Unterricht nicht abgelegt werden. In den Oberstufen sind FFP2-Masken Pflicht. Das gilt auch für Lehrer, sofern sie sich nicht einmal pro Woche testen lassen. In diesem Fall reicht ein MNS. Regelmäßig soll es eine Maskenpause geben.

Ausgangsbeschränkungen

Es ist ab Montag wieder erlaubt, mehr als eine Person aus einem anderen Haushalt zu treffen. Nun dürfen zwei Haushalte, aber nicht mehr als vier Erwachsene zusammenkommen. Zudem ist es nicht gestattet, dass dabei über sechs minderjährige Kinder dabei sind.

Die Ausgangsbeschränkungen gelten nur noch zwischen 20 Uhr und sechs Uhr. In dieser Zeitspanne darf man seine Wohnung weiterhin nur aus gewissen Gründen verlassen, etwa bei Gefahr, für die Arbeit, zur Erholung, für die Versorgung von Tieren, um anderen zu helfen oder für ein Treffen mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen.

Gastronomie und Hotels

Für Gastronomie und Hotellerie setzt sich die Durststrecke fort. Sie dürfen noch immer keine Gäste empfangen. Wann das wieder so weit sein wird, ist derzeit noch offen. In den Restaurants bleibt Take away und Lieferservice erlaubt. Hotels ist die Beherbergung von Personen in wenigen Ausnahmefällen gestattet, zum Beispiel für Geschäftsreisende.

Veranstaltungen und Freizeit

Veranstaltungen bleiben weiterhin untersagt. Eine Ausnahme sind Begräbnisse, wo maximal 50 Personen teilnehmen dürfen.

Anders sieht es bei Freizeiteinrichtungen aus. Kulturinteressierte können wieder Museen, Kunsthallen oder kulturelle Ausstellungshäuser besuchen. Bibliotheken, Büchereien, Archive, Tierparks, Zoos und botanische Gärten öffnen ihre Pforten. Es gelten die gleichen Auflagen wie im Handel. So muss die 20-Quadratmeter-Regel pro Besucher eingehalten werden, dazu kommt der Zwei-Meter-Abstand und die Pflicht zur FFP2-Maske.

Einreise

Eine Verschärfung gibt es bei den Einreiseregeln. Sie tritt ab Mittwoch in Kraft. Betroffen sind in erster Linie Pendler: Wer aus beruflichen oder familiären Gründen, zu Ausbildungszwecken oder dem Besuch des Lebenspartners regelmäßig über die Grenze pendelt, muss sich zwar weiterhin nicht in Quarantäne begeben. Allerdings ist nun ein PCR- oder Antigentest einmal pro Woche Pflicht.

Das negative Ergebnis muss bei der Fahrt über die Grenze mitgeführt und im Fall einer Kontrolle vorgezeigt werden. Wer das nicht kann, hat 24 Stunden Zeit, den Test nachzuholen. Zudem ist eine regelmäßige Online-Registrierung notwendig. Für die übrigen Reisenden gilt: Wer aus einem Risikogebiet nach Österreich kommt, muss zehn Tage lang in Quarantäne. Die Betroffenen können sich ab Tag fünf freitesten. Schon bei der Einreise müssen sie einen negativen Coronatest vorweisen. Auch für sie gilt eine Registrierungspflicht. Alle Nachbarländer zählen zu den Corona-Risikogebieten. VN-RAM, SCA, TAS, MIH, GER