Wackelige Begründung des Lockdowns

Politik / 27.01.2021 • 18:00 Uhr
Wackelige Begründung des Lockdowns
Der Regelbetrieb in den Spitälern kann laut Gesundheitsministerium erst wieder hergestellt werden, wenn die Auslastung der Corona-Intensivbetten auf etwa zehn Prozent sinkt. APA

Ausgangsbeschränkungen dürfen nur der letzte Ausweg sein, um einen Kollaps der Gesundheitsversorgung zu vermeiden.

Wien Auf den ersten Blick spricht wenig für einen Kollaps: Vergangene Woche meldete Wien eine Entspannung der Lage in seinen Spitälern. Am Mittwoch waren in Vorarlberg noch 71 der 112 für Corona-Patienten reservierten Normalbetten verfügbar. Auf den Intensivstationen waren elf von 52 Betten belegt. Österreichweit sind die Corona-Intensivbetten derzeit zu maximal 38 Prozent ausgelastet, wie die im Corona-Monitor der Universität Wien veröffentlichten Daten zeigen. Das ist aber auch Operationsverschiebungen geschuldet, mit denen Kapazitäten für Corona-Patienten freigehalten werden. Große Ausfälle bei den Spitalskräften scheint es ebenfalls nicht zu geben: Beim intensivmedizinischen Pflegepersonal waren am 19. Jänner österreichweit 3,8 Prozent nicht arbeitsfähig, bei den Ärzten waren es 2,7 Prozent. In Vorarlberg sind die Ausfälle geringer als im Bundesschnitt.

Geringere Auslastung nötig

Öffentlich waren diese Zahlen allerdings bisher nicht. Ein offizielles Begleitschreiben zur aktuellen Lockdown-Verordnung, mit dem die Maßnahmen gerechtfertigt werden sollen, spricht nur von einer „weiterhin hohen Auslastung der Intensivstationen“. Dem Hauptausschuss des Nationalrats, der der Verordnung zustimmen musste, wurden allerdings wesentlich umfangreichere Unterlagen zur Verfügung gestellt. Darin heißt es, dass der Regelbetrieb in den Spitälern erst wieder hergestellt werden kann, wenn die Auslastung der Corona-Intensivbetten auf etwa zehn Prozent sinke. Die Maßnahmen sollten, so die Coronakommission, „nicht zuletzt aufgrund der möglichen Verbreitung der neuen Virusmutation“ beibehalten werden.

Allerdings enthalten auch die nichtöffentlichen Dokumente keine Hinweise darauf, warum genau welche Maßnahmen notwendig sind, um das Infektionsgeschehen einzuschränken. Eine mangelhafte Begründung wäre „ein aufgelegter Elfer für jeden Anwalt, der die Verordnung beim VfGH anfechten will“, erklärt Verfassungsjurist Peter Bußjäger. Laut Ministeriumsunterlagen kann aber „kein Rückschluss auf die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen gezogen werden, da davon auszugehen ist, dass diese in Wechselwirkung zueinander stehen“. Ihre Wirkung würde sich gegenseitig beeinflussen. Vor dem Verfassungsgerichtshof könnte sich das als kritisch erweisen.

Zahlen für Vorarlberg

85,2 Prozent der aufgeklärten Infektionen fanden im Haushalt und in der Freizeit statt

45 Prozent der Fälle konnten zuletzt einer Infektionsquelle zugeordnet werden

34,6 Prozent der Beatmungsgeräte sind in Verwendung