Gefängnisstrafe für Quarantänebrecher?

Welche Strafen drohen, wenn sich Personen nicht an die Vorgaben der Behörden halten.
Wien Die Bezeichnung „Abgesonderte“ wird im Gesetz noch immer für jene verwendet, die sich in Quarantäne befinden. Das Recht regelt auch, was geschieht, wenn sie ausreißen. Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) erklärt das gerne so: Wer (noch) nicht positiv getestet ist und die Quarantäne bricht, muss 1450 Euro Strafe zahlen. Infizierten Quarantänebrechern drohen bis zu drei Jahren Haft.
Ganz so einfach ist es aber nicht, wie ein VN-Gespräch mit Klaus Schwaighofer, Professor am Institut für Strafrecht der Universität Innsbruck, ergibt.
Geldstrafe von bis zu 1450 Euro
Fest steht: Wer die behördlich angeordnete Quarantäne bricht und dabei erwischt wird, macht sich einer Verwaltungsübertretung nach dem Paragraphen 40 des Epidemiegesetzes schuldig und muss eine Geldstrafe von bis zu 1450 Euro zahlen. Das gilt für alle, die trotz eines Absonderungsbescheids bei einer Kontrolle nicht daheim anzutreffen sind; gleichgültig, ob jemand positiv getestet wurde oder die Quarantäne wegen eines Verdachts angeordnet wurde.
Ein Quarantänebrecher kann sich unter Umständen aber auch gerichtlich strafbar machen. Der Grund: Eine Infektion mit dem Coronavirus ist eine anzeigepflichtige Krankheit nach dem Epidemiegesetz. Wer vorsätzlich so handelt, dass eine solche Krankheit unter Menschen verbreitet werden könnte, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ausfassen. Bei fahrlässiger Begehung solcher Handlungen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen. In Österreich beträgt die Höhe eines Tagessatzes je nach persönlichen Verhältnissen zwischen vier Euro und 5000 Euro.
Schlagend werden in diesem Fall die Paragraphen 178 und 179 des Strafgesetzbuches, erklärt Schwaighofer: „Bis Aids aufkam, waren sie so gut wie totes Recht. Danach kamen diese Tatbestände der vorsätzlichen und fahrlässigen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten immer wieder zur Anwendung. Mir ist auch ein Strafverfahren wegen einer Masernparty bekannt.“
Doch greift das Strafrecht schon alleine, wenn ich als positiv getestete Person die Quarantänevorschriften breche? „Nein“, sagt Schwaighofer. „Es muss nachgewiesen werden, dass die Person eine ansteckungsgefährliche Handlung gesetzt hat.“ Dies könne der Fall sein, wenn man sich als Covid-19-Infizierter nah bei anderen Personen aufhalte oder ohne Mund-Nasen-Schutz einkaufen gehe. „Wer positiv getestet ist, die Quarantäne bricht und den Babyelefanten-Abstand womöglich ohne Mund-Nasen-Schutz nicht einhält, wird schwer bestreiten können, dass er vorsätzlich handelt“, erklärt der Professor.
Beweispflichtig ist immer die Behörde. Es gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung.
Klaus Schweighofer, Institut für Strafrecht, Uni Innsbruck
Mache eine infizierte Person aber alleine einen Spaziergang in einem einsamen Wald, sei das keine Handlung, die geeignet ist, Menschen durch übertragbare Krankheiten zu gefährden. „Beweispflichtig ist immer die Behörde. Es gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung.“
Gewisse Wahrscheinlichkeit
Auch Personen, die in Quarantäne sind und noch nicht wissen, ob sie Covid-19-positiv sind, können mit dem Strafrecht in Berührung kommen, wenn sie die Quarantäneregeln brechen. „Wenn sie an einer Party teilnehmen oder sonst ohne Mund-Nasen-Schutz engeren Kontakt mit weiteren Personen haben, könnte das als fahrlässige Gefährdung eingestuft werden“, meint Schwaighofer. Denn es sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Person infiziert sein könnte. Sonst wäre sie ja nicht abgesondert worden.