Neue Grundlage für den Mindestabstand

Gesetz soll auch rechtliche Basis für Corona-Ampel verankern.
WIEN Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) bestand Handlungsbedarf. Nun hat Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) das Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz, das Tuberkulosegesetz und das Covid19-Maßnahmengesetz geändert werden, bis 28. August in Begutachtung geschickt. Die Frist ist kurz bemessen. Denn noch im August soll bereits die geplante Corona-Ampel in den Probebetrieb gehen. Es folgt ein Überblick.
Ausgangsbeschränkungen: Der VfGH hat die Verordnung des Gesundheitsministers zu den Ausgangsbeschränkungen zum größten Teil rückwirkend aufgehoben. Sie ging über das vom Covid19-Gesetz erlaubte Vorgehen hinaus. Denn nach Meinung des VfGH hätte Anschober nicht generell das Betreten des öffentlichen Raumes, sondern nur einzelner Orte verbieten dürfen. Zukünftig kann im Kampf gegen Corona per Verordnung das Betreten von bestimmten Orten oder von öffentlichen Orten geregelt werden. Damit wird auch der Mindestabstand für öffentliche Orte wieder zulässig. Anschober kann vorgeben, wie viele Menschen zu welcher Zeit Orte betreten dürfen, und welche Auflagen einzuhalten sind. Das Betreten kann auch ganz untersagt werden, wenn gelindere Mittel nicht ausreichen. In den Gesetzeserläuterungen wird versichert: “Da derzeit ein kompletter Lockdown kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation regional auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können.”
Strafen: Die Geldstrafen, wenn Betriebe oder andere Orte rechtswidrig betreten werden, reduzieren sich auf bis zu 1450 Euro. Bisher waren bis zu 3600 Euro fällig. Wer gegen Auflagen wie die Maskenpflicht verstößt, muss mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro rechnen. Inhaber von Betriebsstätten, Arbeitsorten oder Verkehrsmitteln bezahlen bis zu 30.000 Euro, wenn sie gegen Betretungsverbote verstoßen. Sollten sie nicht dafür sorgen, dass Auflagen befolgt werden, drohen bis zu 3600 Euro. Im Gesetz wird festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde, also die Bezirkshauptmannschaft, überprüfen kann, ob Auflagen eingehalten werden.
Ampel und Nachverfolgung: Damit Cluster besser eingegrenzt werden können, sollen Betriebe, Veranstalter und Vereine dazu verpflichtet werden, Kontaktdaten von Gästen und Mitarbeitern 28 Tage lang aufzubewahren und den Gesundheitsbehörden im Anlassfall zur Verfügung zu stellen – allerdings nur, wenn die Betroffenen zugestimmt haben.
Zudem wird die gesetzliche Grundlage für das Corona-Ampelsystem geschaffen. Es gibt drei Ebenen, die entsprechende Verordnungen erlassen können: Der Gesundheitsminister für das Bundesgebiet, der Landeshauptmann für das Land und die Bezirkshauptmannschaft für den Bezirk oder Teile davon. Verfassungsjurist Peter Bußjäger erklärt: „Die untergeordnete Ebene darf strengere Maßnahmen verfügen als die Ebene über ihr erlassen hat.“ Regionalisierung soll möglich sein. Bei der geltenden österreichweiten Maskenpflicht könnte der Landeshauptmann somit schärfere Vorgaben für Vorarlberg beschließen, also beispielsweise anordnen, dass der Mund-Nasen-Schutz im Land in sämtlichen Geschäften getragen werden muss.