In der Krise: Welche Daten jetzt verwendet werden dürfen

Politik / 02.04.2020 • 10:00 Uhr
In der Krise: Welche Daten jetzt verwendet werden dürfen
Es dürfen nur jene Daten verwendet werden, die man wirklich braucht. AFP

Experte Christian Wirthensohn klärt auf: Welche Daten dürfen verarbeitet werden? Kann es eine App-Pflicht geben?

Wien Es ist immer eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Das ist das Credo des Datenschutzes. Auch während der Krise bleibt er ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht, sagt Datenschutzexperte Christian Wirthensohn von der Dornbirner Kanzlei TWP. So lange die „Stopp Corona“-App des Roten Kreuzes auf Freiwilligkeit beruhe und genau erkläre, wozu die Daten verwendet werden, sei sie kein Problem. Eine Pflicht wäre laut Wirthensohn hingegen kritisch; ebenso eine Vorgabe, dass eine gewisse Anzahl der Bevölkerung sie benutzen müsse, bevor die Maßnahmen gelockert werden könnten.

Auch in der Krise bleibt der Datenschutz ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht, sagt Anwalt Christian Wirthensohn von der Kanzlei TWP. <span class="copyright">TWP</span>
Auch in der Krise bleibt der Datenschutz ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht, sagt Anwalt Christian Wirthensohn von der Kanzlei TWP. TWP

Die Datenschutzgrundverordnung erlaubt ausdrücklich, Daten im Kampf gegen Epidemien zu verarbeiten. Die Frage ist nur: Wie weit darf man gehen?

Krisen geben keinen Freibrief zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Das heißt, dass die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in der Abwägung von Maßnahmen zentral bleiben müssen. Notwendig kann man gut argumentieren. Verhältnismäßig bedeutet: Es dürfen nur jene Daten verwendet werden, die man wirklich braucht.

Muss der Datenschutz in Krisen zurückstecken?

Nein. Es gibt zwar Ausnahmen. Diese müssen aber immer notwendig und verhältnismäßig sein. Ganz wichtig ist auch Transparenz.

Was heißt Transparenz bei einer App?

Wenn zum Beispiel die Handynummer durch eine andere Nummer – eine ID – ersetzt wird, sind die Daten nicht anonymisiert, sondern pseudonymisiert. Das heißt, der Personenbezug ist herstellbar. Transparenz würde dann heißen, dass man offenlegt, welche Datenkategorien welcher Betroffenen an welche Behörden weitergegeben werden.

Die „Stopp Corona“-App arbeitet mit pseudonymisierten Daten. Sie basiert auch auf Freiwilligkeit. Wäre es erlaubt, die Bürger vor die Wahl zu stellen: Entweder du installierst die App oder du darfst nicht einkaufen gehen?

Das wäre definitiv keine Freiwilligkeit mehr. Die Entscheidung, die App nicht zu installieren, hätte schließlich negative Konsequenzen. Eine Verpflichtung wäre nur bei entsprechender gesetzlicher Grundlage vorstellbar. Es müssten aber alle Maßnahmen gegen das Virus ausgeschöpft sein, bevor man darüber nachdenken kann, ob das verhältnismäßig ist.

Wäre es zulässig zu sagen: Wir lockern die Vorgaben erst, wenn eine gewisse Anzahl der Bevölkerung die „Stopp Corona“-App verwendet?

Ich habe meine Zweifel, ob das noch einer Freiwilligkeit entsprechen würde. Ist sowas angedacht, bräuchte es sicher ein Gesetz. Solche Zwangsmaßnahmen brauchen eine rechtliche Grundlage und müssen auch in Krisenzeiten verfassungs- und damit ebenso datenschutzkonform sein.

Das Rote Kreuz arbeitet gerade daran, den „digitalen Handshake“ in der App zu automatisieren.  Es werde gerade abgeklärt, inwiefern dies datenschutzrechtlich möglich ist.

Damit die Einwilligung wirksam ist, muss konkret beschrieben werden, wozu genau ich meine Einwilligung erteile. Die Benutzer müssen sich auch bewusst sein, dass ein gewisses Sicherheitsrisiko besteht, wenn sie ihr Handy über diesen Weg öffnen, um mit allen möglichen Geräten eine Verbindung herstellen zu können.

Was ändert die Krise am Datenschutz?

Die Abwägung. Wir haben eine Gefährdung der Gesundheit für breite Bevölkerungskreise. Das ist bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Das ändert aber nichts daran, dass der Datenschutz ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht ist.