Affäre im Kanzleramt: Was darf eigentlich geschreddert werden?

Verfassungsjurist Bußjäger erklärt, was Kanzleramt und Co. aufbewahren müssen.
Wien Die Bürokratie verlangt, dass alles, was an Schriftstücken in einer Behörde ein- oder ausgeht, eine Nummer erhält und einem Akt zugeordnet sowie abgespeichert wird. Das gilt unter anderem für Ministerien, für das Parlament, für die Präsidentschaftskanzlei und auch für das Bundeskanzleramt. Alles muss für die Nachwelt aufbewahrt und ans Staatsarchiv weitergeleitet werden, legt das Bundesarchivgesetz fest. Außerdem verweist es ausdrücklich darauf, dass alles, was unmittelbar beim Bundespräsidenten, Kanzler, Vizekanzler, bei einem Minister oder Staatssekretär anfällt, per se schon archivwürdig ist. “Hier muss man besonders vorsichtig sein”, sagt Verfassungsjurist Peter Bußjäger. Nur bei persönlichen Unterlagen wie Aufzeichnungen und Notizen mache das Gesetz eine Ausnahme. Das umfasst laut Bußjäger etwa persönliche Notizen von Beamten, die für die Nachwelt nicht von besonderer Bedeutung sind.
Die Festplatte eines Druckers sollte also aufbewahrt werden? Oder ist es erlaubt, diese extern schreddern zu lassen? “Grundsätzlich müssten die Dokumente, die ausgedruckt wurden, ohnehin auch woanders in irgendeinem Akt gespeichert sein und ans Staatsarchiv übergeben werden”, meint Bußjäger dazu. Tut ein Mitarbeiter das nicht, macht er sich laut Bundesarchivgesetz zwar nicht strafbar. “Werden allerdings Akten bewusst vernichtet, um zu verhindern, dass sie zum Beispiel jemals als Beweismittel verwendet werden können, ist es Unterdrückung öffentlicher Urkunden, was strafbar ist.” Man stelle sich vor, Akten zum Eurofighter-Kauf wären unterschlagen worden, fügt Bußjäger an.
Sei ein Beamter einfach zu faul, die Akten ordentlich zu archivieren, greife das Disziplinarrecht. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aktenführung gelte schließlich für alle öffentlichen Dienststellen.