Motorrad-Raser vor Gericht: Leere L 200 “verlockte” zu 190 km/h

Der Familienvater fand die verhängte Strafe zu hoch und zog vor das Landesverwaltungsgericht.
Bregenz Mit einer etwas skurrilen Begründung für knapp 190 km/h auf der “Schnepfauer Grade” zog ein Motorradfahrer vor das Landesverwaltungsgericht. So sei doch ein Milderungsgrund um die Strafe zu verringern, dass sich ihm eine besonders einmalige Gelegenheit geboten habe.
Aber: Alleine eine “vor sich liegende freie Strecke mit geradem Straßenverlauf” kann keine besonders verlockende Gelegenheit darstellen, die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit um 107 km/h zu überschreiten. Der Motorradfahrer ist damit mit einer entsprechenden Beschwerde gegen die Höhe der Geldstrafe vor dem Landesverwaltungsgericht abgeblitzt.
Der Familienvater war mit einem Bekannten im Bregenzerwald auf einer “Feierabendrunde” unterwegs, als sich die scheinbar leere, schnurgerade L 200 bei Schnepfau vor ihm präsentierte. Spontan habe er sein Gefährt beschleunigt – statt den erlaubten 80 km/h auf mindestens 187 km/h. Dafür hagelte es eine Geldstrafe von 1410 Euro. Zu viel, meint der erwischte Motorradfahrer.
Die “Schnepfauer Grade”
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Gegenüber dem Landesverwaltungsgericht sieht er mehrere Milderungsgründe gegeben: Der bislang unbescholtene Fahrer sei durchwegs kooperativ gewesen, als er von den Beamten angehaltet wurde. Da die Straße abseits von ihm leer war, habe er niemanden außer sich selbst gefährdet. Und er und seine Partnerin würden trotz harter Arbeit nur über die notwendigsten Mittel verfügen, um den Kindern ein angemessenes Leben zu ermöglichen. Als Zeichen seines guten Willens verkaufe er bereits das zum Tatwerkzeug gewordene Motorrad. Kurzum, die Strafe sei zu hoch, auch angesichts der “besonders verlockenden Gelegenheit”, die sich ihm bot.

Tatsächlich kann eine außergewöhnlich verlockende Gelegenheit als Milderungsgrund gelten. Doch weder die Bezirkshauptmannschaft noch das Landesverwaltungsgericht konnten erkennen, warum eine leere L 200 dieses Kriterium erfüllen soll. Die Argumentation des Motorradfahrers, seine finanzielle Situation und seine Einsicht seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, fand keine Zustimmung. Im Strafbescheid habe die Bezirkshauptmannschaft bereits auf die finanzielle Situation Rücksicht genommen, betont das Gericht unter der Leitung von Richterin Eva Ostermeier. Nicht nur, dass die Behörde im Bescheid die knappen Finanzmittel des Rasers anmerke – der Strafrahmen erstrecke sich von 300 bis 5000 Euro. Diese wurde daher nur zu 28 Prozent ausgeschöpft.

Hinzu kommt die besondere Schwere der Tat. Schließlich habe er die erlaubte Geschwindigkeit um weit mehr als das Doppelte überschritten. Hier verweist das Landesverwaltungsgericht auf die Unfallstatistik: 2022 waren 369 Verkehrstote auf Österreichs Straßen zu verzeichnen. Eine nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit gilt hierbei als die zweithäufigste Hauptunfallursache. Bereits geringfügige Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit können daher erhebliche Folgen haben. Das Gericht betonte auch, dass hohe Strafen ein wirksames Mittel seien, um Verkehrsteilnehmer von ähnlichen Verstößen abzuhalten. Und der Beschwerdeführer habe durch sein “rücksichtsloses Verhalten” nun einmal “in besonderer Auffälligkeit die Verkehrssicherheit gefährdet.”
Für den Familienvater bedeutet dies, dass die 1410 Euro zu zahlen sind. Hinzu kommen noch 141 Euro für das von ihm angestrengte Behördenverfahren, für die Behandlung durch das Landesverwaltungsgericht kommen weitere 282 Euro hinzu.