Kündigung des Mietvertrags

Miete / 02.03.2017 • 13:23 Uhr
Bei der Kündigung eines Mietvertrags ist besonders auf die Kündigungsfrist zu achten. Foto: Shutterstock
Bei der Kündigung eines Mietvertrags ist besonders auf die Kündigungsfrist zu achten. Foto: Shutterstock

Recht. Es gilt Fristen einzuhalten und Sonderregelungen zu beachten.

Für die Beendigung unbefristeter und befristeter Mietverhältnisse gelten unterschiedliche Richtlinien. Sowohl der Mieter als auch der Vermieter haben sich an die geltenden Fristen sowie an einige formelle Aspekte zu halten. Vermieter können nur dann kündigen, wenn bestimmte gesetzlich aufgezählte Kündigungsgründe erfüllt werden. Mieter hingegen haben es einfacher, es sei denn sie sind Mieter von Ein-/Zweifamilienhäusern mit Verträgen, die nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossen wurden.

Fristeinhaltung

Die Kündigungsfristen sind in der Regel im Mietvertrag festgelegt. Mieter können ohne Nennung von Gründen kündigen, müssen jedoch ab dem Kündigungstermin eine Kündigungsfrist einhalten. Selbst bei einem befristeten Mietvertrag gibt es für Mieter die Möglichkeit, vorzeitig zu kündigen. Für gewöhnlich sind befristete Verträge auf drei Jahre angesetzt, Mieter können jedoch schon nach einem Jahr kündigen. Sofern es keine Befristung des Mietverhältnisses gibt, ist es für den Vermieter häufig sehr schwer, den Mieter aus der Wohnung herauszubekommen. Ein grundloses Kündigen ist nicht möglich.

Kündigungsgründe

Vermieter müssen für eine Kündigung die Bindungsdauer einhalten. Kündigungsgründe für Vermieter sind z. B. wenn man trotz fristgerechter Mahnung mit den Mietzahlungen in Zahlungsverzug ist, wenn der Mieter den Mietgegenstand grob vernachlässigt, ihn leerstehen lässt, ihn Dritten überlässt oder darin strafbare Handlungen (Cannabisanbau, Prostitution etc.) stattfinden. Es gibt noch weitere komplexe Gründe (Eigenbedarf, Sanierung, Umbau, Neubau etc.) für eine Kündigung durch den Vermieter, die es gegebenenfalls auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen gilt.

Weitere Infos auf
www.mietervereinigung.at