Eine wesentliche Änderung

Miete / 07.02.2017 • 13:43 Uhr
Glücklich ist, wer eine Wohnung mit Kachelofen mieten kann. Foto: Shutterstock
Glücklich ist, wer eine Wohnung mit Kachelofen mieten kann. Foto: Shutterstock

Rechtsprechung. Darf ich in einem Mietobjekt nachträglich einen Kachelofen einbauen?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für unwesentliche Veränderungen am Mietgegenstand keine Erlaubnis benötigt wird. Ob die Installation eines Kachelofens eine verkehrsübliche und somit unwesentliche Änderung des Mietgegenstandes darstellt, wurde vom Obersten Gerichtshof geklärt. Der Mieter vertrat die Auffassung, dass die von ihm beabsichtigte Errichtung eines Kachelofens keine wesentliche Veränderung darstellt. Der Ofen könne ohne Schädigung der Substanz wieder abgebaut und die Kaminöffnung wieder an ihren ursprünglichen Ort versetzt werden. Ob jedoch eine Veränderung wesentlich oder unwesentlich ist, konkretisiert die Verkehrsauffassung.

Mieter in der Pflicht

Bei der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters wird immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung betrachtet. Dabei trifft den Mieter die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen. Der Antragsteller musste daher nachweisen, dass die von ihm geplante Errichtung eines Kachelofens als zusätzliche Wärmequelle zu der ohnedies bestehenden zentralen Wärmeversorgungsanlage sowohl verkehrsüblich sei als auch seinem wichtigen Interesse diene.

„Verkehrsunüblich“

Der OGH kam zum Schluss, dass der Einbau eines 720 kg schweren Kachelofens bei Bestehen einer zentralen Wärmeversorgungsanlage, der nur unter Anbohren des Estrichs – sei es zur Befestigung der als Grundplatte des Kachelofens dienenden Stahlplatte, sei es zur Durchführung von Kernbohrungen, um Sockelstempel in schallgekoppelter Ausführung einzusetzen – aufgestellt werden kann, als verkehrsunüblich anzusehen ist.

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