Kündigungsgrund mit Fragen

Miete / 19.10.2016 • 15:41 Uhr
Wo Menschen zusammenleben, ergeben sich auch zwangsläufig Konflikte. Foto: Shutterstock
Wo Menschen zusammenleben, ergeben sich auch zwangsläufig Konflikte. Foto: Shutterstock

Vertragsauflösung. „Unleidliches Verhalten“ stellt nach dem Mietrechts- gesetz einen Kündigungsgrund dar.

Nach dem Mietrechtsgesetz kann der Vermieter einen Mietvertrag kündigen, wenn der Mieter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet. Daher steht vor den Gerichten die oft schwierige Frage, ob durch ein konkretes Verhalten – das im Einzelfall genau beurteilt werden muss – dieser Kündigungsgrund verwirklicht ist oder nicht.

Grobe Verfehlungen

Schon vor aktuellen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Jahr 2015 war klar, dass ein derartiges Verhalten einen Kündigungsgrund darstellt, wenn es in der Regel durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gesetzt wird. Einmalige Vorfälle müssen schon besonders gravierend sein, wenn sie eine Kündigung rechtfertigen sollen. Immer mussten die Umstände des Einzelfalles genau geprüft werden. Im Wesentlichen geht und ging es um das Gesamtverhalten des Mieters/der Mieterin und mussten die örtlichen Verhältnisse, insbesondere der im Haus übliche Umgangston berücksichtigt werden. Von besonders schwerwiegenden Fällen abgesehen, war den Gerichten auch die Aufgabe gestellt, im Rahmen einer Zukunftsprognose die Wiederholungsgefahr zu beurteilen. So wurden im Laufe der Jahre etwa Fälle der Prostitu-tion, Körperverletzungen, jahrelange Lärmbelästigungen, stundenlanges, lautes Hundegebell oder das Verstellen der Hauseinfahrt als Kündigungsgründe bewertet. Auseinandersetzungen über angeblich oder tatsächlich „unleidliches“ Verhalten werden Schlichtungsstellen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten weiter begleiten. Entscheidungen des OGH sind bei der Beurteilung konkreter Fälle immer zu beachten, eine genaue Einzelfallbeurteilung können sie aber nicht ersetzen.